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Urlaubsabgeltung bei Ausscheiden nach mehrjähriger Arbeitsunfähigkeit

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 5 Sa 221/13 – Urteil vom 24.06.2014

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das arbeitsgerichtliche Urteil aufrechterhalten, soweit die Beklagte in der Hauptsache zur Zahlung von 4.268,80 EUR brutto nebst Zinsen verurteilt wurde.

Im Übrigen wird die Klage unter Abänderung des Urteils abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch um Urlaubsabgeltung.

Der 1956 geborene und mit einem Grad der Behinderung von 70 schwerbehinderte Kläger stand seit 1996 in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten als Schlosser, zuletzt gegen eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 1.619,20 EUR (176 Stunden x 9,20 EUR). Das zuletzt nicht mehr aktiv durchgeführte Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Kündigung des Klägers vom 12. Juni 2012 mit Ablauf des 15. Juli 2012.

Der Kläger war seit Oktober 2010 durchgehend bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt. Während der Arbeitsunfähigkeit hat der Kläger nach dem Auslaufen der Entgeltfortzahlungspflicht der Beklagten Krankengeld bezogen. Die Krankenkasse hat diese Leistung wegen Erreichens der Grenze aus § 48 Sozialgesetzbuch V (SGB V) mit Ablauf des 10. Februar 2012 eingestellt.

Nach dem Ende des Krankengeldbezuges ist der Kläger noch im Februar 2012 bei der Beklagten vorstellig geworden und hat diese gebeten, ihm eine Bescheinigung nach § 312 SGB III zu erteilen, damit er in die Lage versetzt werde, Arbeitslosengeld zu beziehen. Die Beklagte hat diese Bescheinigung unter dem 12. Februar 2012 erstellt und daher bezieht der Kläger seit diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld. Zu einer förmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist es in diesem Zusammenhang allerdings nicht gekommen.

Die Klage ist am 7. Februar 2013 beim Arbeitsgericht eingegangen. Der Kläger hat gemeint, ihm stünde noch Urlaubsabgeltung für die Jahre 2010 bis 2012 im Umfang von jährlich 29 Urlaubstagen sowie Annahmeverzugslohn wegen Nichtgewährung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes zu.

Das Arbeitsgericht Stralsund hat die Beklagte mit Urteil vom 4. September 2013 zur Zahlung von 4.334,34 EUR brutto nebst Zinsen als Urlaubsabgeltung 2011 und 2012 verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen (3 Ca 241/13). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht wird auf dieses Urteil Bezug genommen.

S[…]


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