LG Braunschweig – Az.: 7 O 1160/13 – Urteil vom 24.06.2014
Es wird festgestellt, dass der unter den Parteien abgeschlossene xx Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag der Beklagten, Versicherungsnummer xx, unverändert weiter besteht.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreit tragen die Klagepartei 3/8 und die Beklagte 5/8, §§ 91, 92 ZPO.
Soweit das Urteil vorläufig vollstreckbar ist, können die Parteien jeweils eine Vollstreckung durch die Gegenpartei abwenden mit Sicherheitsleistung von 110% des insgesamt gegen sie zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Zugleich wird beschlossen: Der Gesamtstreitwert beträgt 55.226,94 €.
Tatbestand
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Unter dem 20.09.2004 stellte die Klägerin bei der xx Lebensversicherung xx den Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung, Anlage B 1. Die Berufsunfähigkeitsversicherung wurde ab 01.02.2005 als xx Berufsunfähigkeitsversicherung mit Jahresrente bei vollständiger Berufsunfähigkeit von 12.000 € policiert, Versicherungsschein xx, Ablauf der Versicherung zum 01.02.2036, Allgemeine Bedingungen für die xx Berufsunfähigkeitsversicherung nach Tarif xx, Versicherungspolice Anlage B 2 Versicherungsbedingungen Anlage B 3.
Die Klägerin verweist auf einen an die Beklagten gerichteten Antrag auf Zahlung von Berufsunfähigkeit aus Januar 2011, zu dem sie weder eine Kopie noch sonstige Unterlage vorlegen noch die Übernahme der Beförderung durch ein Beförderungs-, Zustellunternehmen kann und wozu die Beklagte betont, ein solcher Antrag sei nicht eingegangen. Am 8.4.2011 ging bei der Beklagten das Schreiben der Klägerin mit Antrag auf Gewährung von Leistungen wegen Berufsunfähigkeit ein, Anlage B 4 und B 5.
Die Beklagte holte Auskünfte über den Gesundheitszustand der Klägerin ein. Mit der Klägerin am 20.06.2011 zugegangenen Schreiben vom 7.6.2011 erklärte sie den Rücktritt vom Vertrag, da die Klägerin bereits im Jahre 2004 an Depressionen erkrankt gewesen sei und dies nicht mitgeteilt habe, Anlage B 6 und B 7. Der Rü[…]