AG Wedding – Az.: 8a C 63/13 – Urteil vom 25.06.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Sensay /Shutterstock.com
Die Parteien sind Nachbarn und Bewohner der freistehenden Einfamilienhäuser in …. Die Parteien sind in umfassenden und langwierigen nachbarschaftlichen Streitigkeiten befangen, die u. a. mit der wechselseitigen Stellung von Strafanzeigen verbunden gewesen sind und wegen deren Einzelheiten auf die schriftsätzliche Darstellung der Parteien verwiesen wird. Der Beklagte hat unter dem Dachgiebel seines Hauses in Höhe von ca. 5-7 Metern zwei Videokameras installiert, eine an der von der Straße aus gesehen linken hinteren Ecke, eine weitere an der von der Straße aus gesehen vorderen rechten Seite des Hauses. Auf die fotografische Darstellung Bl. 7, 8 d. A. wird Bezug genommen. Der Beklagte weist mittels eines Hinweisschildes am Eingang darauf hin, dass das Grundstück videoüberwacht wird. Der Beklagte wurde mehrfach, zuletzt mit anwaltlichen Schreiben vom 21. Januar 2013 aufgefordert, die Kameras zu entfernen. Der Beklagte ist dem nicht nachgekommen.
Der Kläger behauptet, beide Kameras seien so ausgerichtet, dass sie jedenfalls auch das Grundstück des Klägers filmen würden. Es handele es sich um so genannte 360-Grad-Kameras, die in der Lage seien, ein Rundumbild zu filmen. Sofern Aufnahmen des Grundstücks des Klägers nachträglich verpixelt würden, sei eine solche Verpixelung jederzeit einfach wieder aufzuheben, die Verpixelung liege ausschließlich im Ermessen des Verwenders.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die auf den in der Anlage vorhandenen fotografieren ersichtlichen Kameras, welche sich ab dem Grundstück des Beklagten an den nördlichen und südlichen Hausecken, in ca. fünf bis sieben Meter Höhe, in Höhe der zweiten Etage befinden, zu[…]