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Blitzer App jetzt entgültig verboten?

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Am 14. Februar 2020 hat der Bundesrat ein umfassendes Änderungspaket der Straßenverkehrsordnung (StVO) beschlossen.
Die Geschwindigkeitsregelungen im öffentlichen Straßenverkehr ergeben durchaus Sinn und dienen in erster Linie der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung. Da das öffentliche Auge jedoch die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeiten nicht immer in Persona kontrollieren kann werden hierfür in der Regel sowohl mobile als auch fest stationierte elektronische Geschwindigkeitskontrollen verwendet, die im Volksmund als „Blitzer“ schnell eine gewisse unrühmliche Berühmtheit erlangt haben. Keine Frage – blitzen lassen möchte sich kein Autofahrer gerne, doch geht ja auch ein gewisser Verstoß gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung dem Blitzlicht zuvor.

Ein Blitzer kann sehr teuer werden und auch Punkte sowie, im schlimmeren Fall, ein Fahrverbot oder ein Entzug der Fahrerlaubnis nach sich ziehen. Dementsprechend kreativ werden die Autofahrer, wenn es um die Vermeidung der schlimmen Konsequenzen geht. Mittels sogenannter „Blitzer Apps“, die für das Smartphone oder auch für gewisse Navigationsgeräte verfügbar sind, können sich Autofahrer vor einer anstehenden Geschwindigkeitskontrolle auf der Strecke warnen lassen. Diese Blitzer Apps befanden sich dabei immer in einer gewissen rechtlichen „Grauzone“. Die Nutzung der Apps war bislang zwar nicht gerne gesehen, sie verstieß jedoch nicht gegen das geltende Recht der Straßenverkehrsordnung. Dies ändert sich jetzt jedoch!

Wird nun den so genannten Blitzer Warn Apps auf dem Smartphone ein Riegel vorgeschoben? Symbolfoto: Von Rostislav_Sedlacek /Shutterstock.com
Der Paragraf wurde umformuliert
Der Grund, warum die Blitzer Apps bis vor kurzer Zeit noch eine rechtliche Grauzone besiedelten, lag in dem § 23 der StVO zu finden. Der § 23 StVO verbot bislang nur die reine Nutzung eines technischen Geräts während der Fahrt, welches den alleinigen Zweck der Störung oder dem Aufzeigen von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen dient. Auch die betriebsbereite Mitführung eines derartigen Geräts verstieß bislang gegen den § 23 StVO. Das Problem, welches der § 23 StVO jedoch nicht löste, waren die Smartphones. Die bisherige Formulierung bezieht sich auf technische Geräte, deren alleiniger Zweck […]


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