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Fossiler-Schatz – Eigentumserwerb an Fossilien durch den Grundstückseigentümer

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OLG Frankfurt- Az.: 12 U 42/13 – Urteil vom 27.06.2014

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer vom 15.01.2013 wird zurückgewiesen.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Irina and Denis/Shutterstock.com

Die Parteien streiten um den Fund, die Entfernung und Verwertung eines Fossils „Darwinius masillae“ (nachfolgend: Fossil). Der Kläger macht gegenüber den Beklagten zu 1) bis 5) jeweils im Wege der Stufenklage Auskunft, Versicherung an Eides Statt und Zahlung aufgrund des Verkaufs dieses Fossils geltend.

Der Kläger hat mit Kaufvertrag vom 12.11.1975 von der Firma X AG den Grundbesitz an 13 Grundstücken in O4, Grundbuch Band …, Bl. … erworben. Die Kaufvertragsparteien haben in § 2 Ziffer 1) vereinbart:

„Die Übergabe des verkauften Grundbesitzes erfolgt mit dem Tag des Abschlusses dieses Vertrages. Mit der Übergabe gehen, soweit nachfolgend nichts abweichendes bestimmt ist, sämtliche mit dem Eigentum verbundenen Rechte und Pflichten auf den Käufer über.“

In § 2 Ziffer 4 des Kaufvertrages verpflichtete sich die X AG ihre Rechte aus dem Konzessionsvertrag mit dem Hessischen Oberbergamt vom 12./19.10.1954 nicht mehr auszuüben.

Am 24.10.1991 verkaufte der Kläger die vorbezeichneten Grundstücke an das Land Hessen. Am 11.4.1995 wurde das Bergrecht zugunsten des Landes Hessen bewilligt. Seit 8.12.1995 ist die Grube Messel von der Unesco als Weltkultur- und Naturerbe eingetragen.

Im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 12.5.1997 ließ das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst zur Weitergabe von Fossilien aus der Grube Messel unter anderem veröffentlichen (B 9, Bl. 142 d. A.):

„2. Eigentumsübertragung

Das Land Hessen ist als Inhaber des Bergwerkseigentums der[…]


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