AG Köln – Az.: 118 C 81/14 – Urteil vom 02.07.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Versicherungsnehmer der Beklagten. Zugrundeliegt eine Hausratversicherung.
Der Kläger begehrt Feststellung, dass die Beklagte in dem von ihr unter der Schadennummer A0 … bearbeiteten Schadenfall vollumfänglich eintrittspflichtig ist. Zugleich begehrt er Zahlung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu 492,54 EUR nebst Zinsen.
Symbolfoto: Von LeventeGyori /Shutterstock.comDer Kläger hatte sich mit seiner Familie am 6. August 2013 mit eigenem Pkw auf einer Urlaubsreise von Deutschland nach Marokko in Spanien befunden, wo er kurz vor Murcia an einer Autobahnraststätte gegen 5:00 Uhr morgens angehalten hatte, um kurz zu schlafen. Während des Aufenthalts hatten unbekannte Täter die Beifahrertüre geöffnet und nach zwei Handtaschen gegriffen, die sich auf dem Schoß der Ehefrau befunden hatten, diese Taschen an sich genommen und waren damit geflüchtet. Der Kläger meldete den Vorfall sofort bei der spanischen Polizei. Diese nahm in spanischer Sprache ein Protokoll auf (Bl. 8 Buchst. f der Gerichtsakte), in das vermerkt worden ist, dass sie (der Kläger und seine Ehefrau) gegen 5:00 Uhr bemerkt hatten, dass jemand – offensichtlich ein Mann – die Hand durch die Fensterlücke steckte, die Türsicherung deaktivierte und dann die Tür öffnete und zwei Handtaschen stahl, die sie bei sich führten, sowie alle darin enthaltenen Dokumente und persönlichen Sachen. Sodann enthält das Protokoll eine Liste der vorgeblich gestohlenen Gegenstände; unter anderem Bargeld.
Der Kläger ist der Auffassung, die Versicherung greife vorliegend bedingungsgemäß ein, weil es sich bei dem Vorfall um einen Raub gehandelt habe. Hierzu behauptet er, die Ehefrau habe die beiden Taschen festgehalten und der Täter habe diese mit Gewalt an sich bringen müssen.
Die Beklagte, die K[…]