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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arzthaftung – Durchführung eines Probezugs bei Chirotherapie an der Wirbelsäule

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LG Baden-Baden – Az.: 2 O 161/11 – Urteil vom 04.07.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz und Feststellung anlässlich einer chiropraktischen Behandlung im Zeitraum vom 29.06.2010 bis 19.07.2010 in Anspruch.

Die am 22.12.1963 geborene Klägerin ist Hausfrau. Der Beklagte betreibt eine Arztpraxis in Rastatt. Am 06.05.2010 war die Klägerin in einen Autounfall verwickelt, wobei sie sich eine Schulterprellung links, eine Beckenprellung links und ein HWS-Schleudertrauma zugezogen hat. Am Unfalltag wurde zudem eine Magnetresonanztomographie (MRT, Anlage K1, AS 29) angefertigt, aus welcher u. a. eine Protrusion im Bereich der Halswirbelkörper C 3/4 zu erkennen war. Am 29.06.2010 begab sich die Klägerin erstmals wegen pochend-bohrender, anfallsartiger Kopfschmerzen in der linken Kopfhälfte in Richtung des Nackens, pulsierendem Tinnitus und Schlafstörungen in die Praxis des Beklagten. Dieser empfahl zur Linderung der Beschwerden manual medizinische Maßnahmen, um den neuromonitorischen Funktionskreislauf wieder herzustellen. Die Therapie sollte in eine rumpfstabilisierende Krankengymnastik münden. Sowohl am 29.06.2010 als auch am 02.07. und 05.07.2010 wurden jeweils manual medizinische Maßnahmen durchgeführt. Der Beklagte löste eine Blockade an der rechten Seite der Halswirbelsäule, behandelte die Blockaden an der linken Seite und vereiste diese. Am 02.07.2010 zeigte sich zunächst keine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Klägerin. Am 05.07.2010 war dagegen eine deutliche Besserung der Beschwerden zu verzeichnen. Am 15.07.2010 fand ein weiterer Termin in der Praxis des Beklagten statt. Die Klägerin teilte dem Beklagten mit, dass es ihr besser ginge. Der Beklagte führte u. a. eine weitere Impulsbehandlung (Atlasbehandlung) der Kopfgelenke durch und entließ die Beklagte nach Hause. In der Folgezeit traten starke gesundheitliche Beschwerden bei der Klägerin auf, beginnend mit Kopfschmerzen und Schwindel. Am 19.07.2010 wurde die Klägerin nochmals beim Beklagten vorstellig. Der Beklagte diagnostizierte eine Blockade der Kopfgelenke, löste diese mittels einer nochmaligen Impulsbehandlung und schickte die Klägerin zur Weiterbehandlung zu ihrem Hausarzt. Der Gesundheitszustand der Klägerin verschlechterte sich in der Folgezeit zusehends. Wegen persistierender S[…]


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