LG Saarbrücken – Az.: 5 S 31/18 – Urteil vom 26.04.2019
In dem Berufungsverfahren hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2019 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 21.9.2018 – Az.: 36 C 29/18 (12) – dahingehend abgeändert, dass auch der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 13.12.2017 zu TOP 4 – „Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnungen 2016 sowie die in dieser Abrechnung enthaltenen Verteilerschlüssel“ – für ungültig erklärt wird.
II. Die Kosten beider Instanzen tragen die Beklagten.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.880 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft …….
Symbolfoto: Von fizkes /Shutterstock.comMit Klage vom 15.1.2018 hat der Kläger die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 13.12.2017 zu TOP 4 (Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnungen 2016 einschließlich der enthaltenen Verteilerschlüssel), TOP 6 (Entlastung des Verwalters) und TOP 7 (Entlastung des Verwaltungsbeirates) angefochten.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Jahresabrechnung 2016 enthalte verschiedene Positionen, die nicht gerechtfertigt seien, so die Position „Außenanlage/Straßenreinigung“ in Höhe von 36.350,95 Euro sowie die Position „Rechtsanwaltskosten“ in Höhe von 3.612,44 Euro; bezüglich dieser Positionen fehlten entsprechende Beschlüsse der Eigentümerversammlung. Die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung sei auch deshalb unwirksam, weil die Verwalterin der Mieterin und Vertrauten des Klägers, Frau ……, die von diesem zur Einsicht in die Verwaltungsunterlagen bevollmächtigt worden sei, die Einsicht zu Unrecht verweigert habe. Nicht Frau ……, sondern eine weitere Eigentümerin, von der Frau …… ebenfalls mit der Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen beauftragt worden sei, habe das mitgeteilte Ergebnis einer früheren Einsichtnahme weitergegeben. Demzufolge entspreche auch die Beschlussfassung betreffend die Entlastung des Verwalters und des Verwaltungsbeirates nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
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