AG Ellwangen, Az.: 2 C 458/13, Urteil vom 18.03.2014 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 60,32 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.01.2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von Ausführungen zum Tatbestand wurde nach § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Erstattung restlicher Abschleppkosten in Höhe von € 60,32 aus §§ 823, 398 BGB, 7 StVG, 115 ff. VVG, 1 Pflichtversicherungsgesetz. 1.) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte verpflichtet war, dem Unfallgeschädigten, Herrn …, den ihm bei dem Verkehrsunfall am 18.09.2013 in Ellwangen entstandenen Schaden in voller Höhe zu ersetzen. Nach Vorlage des Abtretungsvertrags (Anlage K4) ist auch die Aktivlegitimation der Klägerin unstreitig geworden. Der Klägerin wurden über das Abschleppunternehmen sämtliche Ansprüche des Geschädigten auf Ersatz der Abschlepp-, Verbringungs-, Berge- und Verwahrkosten aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis abgetreten. Auf den Rechnungsbetrag von € 559,29 hat die Beklagte unstreitig € 258,60 bezahlt. 2.) Nach Auffassung des Gerichts ist die o. g. Forderung in Höhe von € 318,92 auf die Klägerin übergegangen. Abzüglich der bereits geleisteten € 258,60 verbleibt ein Restbetrag von € 60,32. Der Anspruch des Unfallgeschädigten auf Erstattung von Abschleppkosten steht dem Grunde nach nicht im Streit. Die Beklagte erhebt lediglich Einwendungen gegen die Höhe der Forderung. Nach Auffassung des Gerichts stellt zwar der dem Geschädigten in Rechnung gestellte Betrag ein Indiz für die Höhe der erforderlichen Schadensbeseitigungskosten (Abschleppaufwand) dar. Dem Geschädigten gegenüber, der ohne eine konkrete Preisvereinbarung regelmäßig die üblichen Abschleppkosten erstattet verlangen kann (§ 632 Abs. 2 BGB), können demzufolge Einwendungen gegen die Höhe der Abschlepprechnung nur dann entgegen gehalten werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden bei der Beauftragung des Sachverständigen trifft oder aber die Rechnung sich auch für einen Laien als so evident überhöht erwies, dass es dem Geschädigten zumutbar war, selbst Einwendungen gegen die Höhe des Rechnungsbetrages zu erheben. Darauf kommt es nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall aber nicht an, weil der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die Abschleppkosten an das Abschleppunternehmen abtrat. Wenn auch dem Geschädigten gegenüber grundsätzlich nicht eingewandt werden kann, dass der Sachverständige ihm gegenüber zu hohe, da nicht übliche Kosten abrechnete, kann dieser Einwand aus § 280 BGB, dass der Sachverständige nicht berechtigte Kosten geltend machte, diesem gegenüber nach der Abtretung sehr wohl entgegen gehalten werden. Dies muss auch die Klägerin gegen sich gelten lassen (§ 404 BGB). 3.) Nach Auffassung des Gerichts waren Bergungs- und Abschleppkosten lediglich in Höhe von € 256,00 erforderlich. Die Beklagte hat bestritten, dass zum Abschleppen ein Abschleppwagen mit Kran mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 15 t zum Einsatz kommen musste. Desweiteren hat die Beklagte die Erforderlichkeit einer zweiten Fachkraft in Abrede gestellt. Die Klägerin hat dagegen lediglich eingewandt, dass ihr nach dem Anruf der Polizei nicht bekannt gewesen sei, welchen Umfang die Abschlepparbeiten haben würden….