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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anordnung einer molekulargenetische Untersuchung im Ermittlungsverfahren

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AG Bremen – Az.: 92 Gs 671/14 (180 Js 24112/14) – Beschluss vom 10.07.2014

1. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bremen wird gemäß §§ 81a, 81e, 81f StPO die molekulargenetische Untersuchung der von dem Beschuldigten … Körperzellen zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters und der Vergleich mit dem molekulargenetischen Muster des aufgefundenen Spurenmaterials (Abrieb Geschädigte rechte Brust, Abrieb Geschädigte Innenseite Oberschenkel, Abrieb Geschädigte oberhalb der Schambehaarung, Abrieb Geschädigte Scheideneingang, Abrieb Geschädigte Portio, Abrieb Geschädigte hinteres Scheidengewölbe, Abrieb Geschädigte After, Schambehaarung Geschädigte, Fingernagelüberstände Geschädigte) zum Vergleich, ob dieses DNA- Spurenmaterial von dem Beschuldigten stammt, angeordnet.

2. Die Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters des Beschuldigten durch die molekulargenetische Untersuchung darf nur erfolgen für den Fall, dass an den unter Ziffer 1 genannten Spuren geeignetes DNA-Spurenmaterial festgestellt wird.

3. Mit der Untersuchung werden Frau Dr. … und Herr …, Polizeipräsidium Bremen – K 12 – Abt. Serologie – beauftragt.
Gründe
Symbolfoto:Von science photo /Shutterstock.com

Nach den bisherigen Ermittlungen ist der Beschuldigte verdächtig am 03.05.2014 in Bremen eine andere Person mit Gewalt genötigt zu haben, sexuelle Handlungen des Täters an sich zu dulden, wobei der Beschuldigte mit dem Opfer den Beischlaf vollzogen hat, indem er die Zeugin … Höhe der Wohnanschrift … von hinten kommend am Hals würgte und auf den Boden drückte, woraufhin er sowohl die Unterbekleidung der Zeugin als auch seine eigene herunterzog und seinen Körper an dem Körper der Zeugin rieb, wobei er der Zeugin unter das T-Shirt griff und an die Brust fasste. Dann sagte er zur Zeugin, dass dieser nichts passieren werde, wenn sie sich ruhig verhalte, zog sich seine Hose wieder hoch und forderte die Zeugin auf, mit ihm mitzukommen. Der Beschuldigte führte die Zeugin am Arm festhaltend in einen nahegelegenen Stichweg zu einer Grünfläche unter einen Baum, wo sich die Zeugin auf Aufforderung des Beschuldigten auf den Bauch legte. Der Beschuldigte öffnete darauf abermals seine Hose, rieb sich erneut am Kör[…]


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