AG Hannover – Az.: 438 C 12642/13 – Urteil vom 15.07.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen vermeintlicher Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht aus einem Fahrzeugschaden geltend, nachdem der ihr gehörende Pkw, …, amtliches Kennzeichen … infolge Herabstürzens einer Schneelawine in der Nacht vom 30.12.2010 auf den 31.12.2010 beschädigt worden ist.
Die Klägerin hat ihr Fahrzeug am 30.12.2010 vor dem Gebäude des Beklagten in der in … abgestellt. In dieser Nacht ging von dem Dach des Wohnhauses, das im Eigentum des Beklagten steht, eine Schneelawine runter und beschädigte das Fahrzeug der Klägerin an der Frontscheibe, der Dachhaut und am Dachhimmel. Die Klägerin beziffert ihren Schaden in Höhe von 2.368,46 €.
Die Klägerin meint, der Beklagte hätte das ihm gehörende Gebäude durch Schneefanggitter anders sichern müssen.
Symbolfoto: Von deepspace /Shutterstock.comDie Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.368,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.05.2011 zu zahlen und den Beklagten darüber hinaus zu verurteilen, an die Klägerin 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2013 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, einen Sorgfaltspflichtverstoß nicht begangen zu haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
I.
Insbesondere steht der Klägerin ein Anspruch […]