OLG Zweibrücken – Az.: 3 W 7/14 – Beschluss vom 17.07.2014
Der Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Saarburg vom 20. Januar 2014 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung in eigener Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht zurückgegeben.
Gründe
I.
Der Beteiligte begehrt Einsicht in das Grundbuch und die dazugehörigen Grundbuchakten hinsichtlich der im Betreff genannten Grundstücke. Diese sind mit historischen Gebäuden bebaut. Eigentümerin der Grundstücke war zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den Beteiligten am 7. November 2013 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach luxemburgischem Recht mit Sitz in Luxemburg (wovon der Beteiligte jedoch keine sichere Kenntnis hatte). Der Beteiligte begründete seinen Antrag damit, dass er als Journalist für eine Hintergrundreportage recherchieren wolle. Einerseits handle es sich bei den auf den Grundstücken befindlichen Gebäuden um stadtgeschichtlich bedeutsame Kulturdenkmäler, deren Erhalt für die Allgemeinheit möglicherweise gefährdet sei. Zum anderen bestehe der Verdacht, dass die Grundstücke von den Eigentümern oder deren Hintermännern zu illegalen Finanzgeschäften bzw. deren Verschleierung genutzt würden.
Mit Beschluss vom 28. November 2013 gab die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beim Grundbuchamt dem Ersuchen dergestalt statt, dass dem Beteiligten ein beglaubigter Grundbuchauszug hinsichtlich des Bestandsverzeichnisses sowie der Abteilung I des betroffenen Grundbuchs erteilt, die Einsicht in Abteilung II und III des Grundbuchs ebenso wie die Einsicht in die dazugehörigen Grundbuchakten jedoch verweigert wurde. Zur Begründung führte das Grundbuchamt aus, ein Interesse der Presse an uneingeschränkter Kenntnisnahme des Grundbuch- und Grundbuchakteninhalts sei gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Eingetragenen nur dann vorrangig, wenn es sich um eine Frage handle, die die Öffentlichkeit wesentlich angehe und wenn die Recherche der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung diene, beides Voraussetzungen, deren Vorliegen hier nicht ersichtlich sei. Hiergegen wandte der Beteiligte sich zunächst mit seiner Erinnerung vom 3. Januar 2014, der die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Grundbuchamtes mit Beschluss vom 12. Januar 2014 nicht abhalf, was mit Beschluss vom 20. Januar 2014 der zuständigen Rechtspflegerin beim Amtsgericht – Grundbuchamt – Saarburg bestätigt wurde. Gegen diesen Beschluss legte der Beteiligte die hier verfahrens[…]