OLG München – Az.: 34 Wx 161/14 – Beschluss vom 17.07.2014
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – München vom 18. März 2014 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Eintragungsantrag nicht aus den Gründen des aufgehobenen Beschlusses zurückzuweisen.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der am 7.5.2012 verstorbenen Erika G. verkaufte mit notariellem Vertrag vom 6.11.2012 Wohnungs- und Teileigentum an die Beteiligten zu 2 und 3 je zur Hälfte. Die Vertragsparteien erklärten die Auflassung und vereinbarten, dass der Kaufpreis auf das Konto des als Vermächtnisnehmer bezeichneten Andreas Prinz S. zu überweisen sei. Die Beteiligten wiesen den Notar an, die Eigentumsumschreibung erst zu veranlassen, nachdem der Vermächtnisnehmer den Eingang des geschuldeten Betrages originalschriftlich bestätigt hat. Zur selben Urkunde hatte der Vermächtnisnehmer den Beteiligten zu 2 und 3 seinen Sachvermächtnisanspruch auf Erwerb des Wohnungseigentums abgetreten. Der Testamentsvollstrecker sollte jedoch die Veräußerung des Grundbesitzes (als Immobilien- und nicht als Anspruchsverkauf) unmittelbar an die Käufer vornehmen.
Die im Kaufvertrag vom 6.11.2012 bewilligte Eigentumsvormerkung wurde am 28.11.2012 im Grundbuch eingetragen.
Mit dem Vermächtnis hat es folgende Bewandtnis: Die Erblasserin hatte bereits eine Reihe von Testamenten errichtet. Im Jahre 2011 traf sie unter anderem folgende letztwilligen Verfügungen:
In einem unter dem 1.6.2011 errichteten handschriftlichen Testament wandte sie unter anderem Andreas Prinz S. ihre Eigentumswohnung zu. Beigefügt war eine mit „Vermächtnis“ überschriebene weitere Verfügung. Darin wurden gemeinnützige Organisationen mit Vermögenszuwendungen bedacht, außerdem alle früheren Vermächtnisse widerrufen.
In einem weiteren, mit dieser Verfügung wörtlich übereinstimmenden handschriftlichen Testament mit Datum vom 27.7.2011, das über einen der darin bedachten Vermächtnisnehmer dem Nachlassgericht vorgelegt wurde, widerrief die Erblasserin wiederum „vollumfänglich“ alle vorangegangenen Vermächtnisse.
Den Antrag des Notars, die Beteiligten zu 2 und 3 als Eigentümer im Grundbuch einzutragen, hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 18.7.2013 zurückgewiesen, nachdem der Senat einer Beschwerde gegen die Zwischenverfügung, mit der Frist zur Vorlage u.a. der Zustimmung der Erbin gesetzt worden war, nicht stattgegeben hatte; insoweit wird auf den Beschluss des Sen[…]