Landessozialgericht Thüringen – Az.: L 6 KR 591/14 B ER – Beschluss vom 23.07.2014
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 28. März 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beschwerdeführer für die Zeit vom 19. September 2013 bis zum 31. Oktober 2013 sowie ab dem 13. Januar 2014 Anspruch auf Krankengeld hat.
Symbolfoto: Von uzhursky /Shutterstock.comDer 1977 geborene Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin gesetzlich krankenversichert. Er war in der Zeit vom 1. September 2013 bis 18. September 2013 bei der E. GmbH beschäftigt und vom 10. September 2013 bis 31. Oktober 2013 arbeitsunfähig erkrankt. Danach war er vom 1. November 2013 bis zum 31. Januar 2014 bei der D. GmbH beschäftigt, seit dem 13. Januar 2014 ist er erneut arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 1. Februar 2014 ist der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin freiwillig gesetzlich krankenversichert, über eigene Einkünfte verfügt er nicht.
Der Beschwerdeführer legte bei der Beschwerdegegnerin verschiedene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Dr. I. vor, u.a. vom 3. März 2014 (Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis 7. März 2014) und vom 10. März 2014 (Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis 21. März 2014). Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 eine Zahlung von Krankengeld ab, da der Beschwerdeführer bereits vom 10. Mai 2011 bis 2. Oktober 2012 Krankengeld erhalten hatte und es sich nunmehr um dieselbe Krankheit handeln würde. Mit Bescheid vom 23. Januar 2014 lehnte die Beschwerdegegnerin erneut die Zahlung von Krankengeld ab, über den insoweit eingelegten Widerspruch wurde bisher noch nicht entschieden.
Das Sozialgericht Gotha hat den am 14. März 2014 eingegangenen Antrag des Beschwerdeführers auf Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 19. September 2013 bis zum 31. Oktober 2013 sowie ab dem 13. Januar 2014 mit Beschluss vom 28. März 2014 abgelehnt. Eine besondere Eilbedürftigkeit sei nicht erkennbar, insbesondere verfüge die Ehefrau des Be[…]