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Vertrag über Brunnenbohrung – Auffinden wasserführender Schichten als Baugrundrisiko

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Oberlandesgericht Naumburg – Az.: 1 U 15/14 – Urteil vom 30.07.2014

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Dezember 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Halle, Az.: 6 O 326/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger.

3. Das Urteil ebenso wie das angefochtene Urteil des Landgerichts Halle vom 12. Dezember 2013 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf die Gebührenstufe bis 8.000,– € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger fordert von dem Beklagten die Rückzahlung von Werklohn für die Bohrung eines Brunnens.

Symbolfoto: Von Theeraphong /Shutterstock.com

Auf Grund eines Werbeflyers ist der Kläger auf die Firma Brunnenbau O. aufmerksam geworden, welche ein Angebot unter dem Datum vom 13.07.2011 gegenüber dem Kläger unterbreitet hat (Anlage K 2, Bl. 11, 11 R d. A.). Auf Grund dieses Angebotes kam der Vertrag zwischen den Beteiligten zustande.

Die Parteien vereinbarten einen Bruttopreis von 2.830,53 €.

Die im März 2012 durchgeführte erste Bohrung in einer Tiefe von 15 m brachte kein Wasser zutage, weshalb die Parteien vereinbarten, dass der Beklagte die Bohrung bis zu einer Tiefe vorantreiben sollte, in welcher Wasser geführt wird.

Den Mehraufwand von pauschal 4.500,– € zahlte der Kläger gemäß mündlicher Vereinbarung in bar an den Beklagten.

Sodann stellte sich heraus, dass auch die zweite Bohrung nicht ausreichend Wasser zutage brachte. Darüber hinaus löste die installierte Pumpe einen Kurzschluss aus und der Versuch, die Pumpe an der Wasserleitung aus dem Brunnen herauszuziehen, scheiterte. Daraufhin vereinbarten die Prozessparteien eine dritte Bohrung, wobei der Beklagte sich verpflichtete, die Kosten der Bohrung nebst Durchführung eines Pumpversuchs zur Funktionskontrolle zu tragen.

Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Kläger die Pumpentechnik für die dritte Bohrung stellen sollte.

Hierüber hat das Landgericht Halle Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 02. Oktober 2013 (Bl. 71 – 76 d. A.) Bezug genommen.

Mit Urteil vom 12. Dezember 2013 hat das Landgeri[…]


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