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Fehlerhafte Parteibezeichnung – Zulässigkeit einer Klage

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OLG München – Az.: 7 U 1680/14 – Urteil vom 30.07.2014

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 07.04.2014, Az. 14 HK O 25972/13, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Restzahlung in Höhe von 83.300,00 Euro nebst Zinsen aus einer Vereinbarung vom 22./24.06.2013 und vorgerichtliche Anwaltskosten.

Die Klägerin hat zunächst unter ihrer Parteibezeichnung „Fachmarktzentrum R. GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin C. Beteiligungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Heinz R., …“ mit Schriftsatz vom 26.11.2013 Klage gegen die Beklagten auf Zahlung erhoben.

Bereits am 17.09.2013 war im Handelsregister des Amtsgerichts Passau HRA 12239 das Ausscheiden der (ursprünglichen) persönlich haftenden Gesellschafterin C. Beteiligungs GmbH und das Eintreten der FMZ R. UG eingetragen worden. Geschäftsführer der FMZ R. UG war und ist Herr Heinz R. Geschäftsführerin der C. Beteiligungs GmbH war und ist Frau Claudia R. -Z.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 06.02.2014 Rubrumsberichtigung unter Verweis auf die Eintragungsmitteilungen des Amtsgerichts Passau (Anlagen K 5, K 6) und die unveränderte HRA Nummer 12239 (Anlage B 2) beantragt. Die Beklagte widersetzte sich einer Rubrumsberichtigung.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und dies damit begründet, dass die Klägerseite die Klage mit falscher Parteibezeichnung und „quasi aus dem Verborgenen/aus dem Hinterhalt“ erhoben habe. Durch die unzutreffende Bezeichnung der Klägerin habe sie eine Sachlage geschaffen, die es der Beklagten im Falle ihres Obsiegens erschweren werde, etwaige Kostenerstattungsansprüche durchzusetzen. Es läge eine Sachlage vor, die der vom BGH entschiedenen entspreche (vgl. BGH NJW 1988, 2114) mit der Folge, dass die Klage unheilbar unzulässig sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt und die Zurückweisung ihrer Klage als unzulässig angreift. Sie trägt hierzu insbesondere vor, dass die Klägerin zwar zunächst falsch bezeichnet worden sei, dass das Erstgericht jedoch verkannt habe, dass die Identität der Klägerin von Anfang an eindeutig feststand. Seit ihrer Gründung sei sie unter der selb[…]


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