LG Ulm – Az.: 2 O 51/14 – Urteil vom 04.08.2014 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 18.183,04 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 3.183,04 seit dem 26.02.2013 zu bezahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte U., in Höhe von € 1.176,91 freizustellen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den aus dem Unfall am 05.06.2010 auf der B 28 künftig noch entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen, soweit Schadensersatzansprüche des Klägers nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen und soweit der Schaden dem Kläger von Sozialversicherungsträgern nicht erstattet wird. 4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 78 %, die Beklagten 22 %. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert: € 96.299,53
Tatbestand
Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, den er am Samstag, den 05.06.2010, gegen 15.38 Uhr als Motorradfahrer erlitten hat. Der Kläger fuhr mit seinem Motorrad Honda, amtliches Kennzeichen (…), auf der B 28 von Ulm in Richtung Blaubeuren. In einigem Abstand vor ihm fuhr, ebenfalls auf einem Motorrad, sein Freund D.. Zwischen Arnegg und Blaubeuren-Gerhausen befindet sich auf Höhe des Zementwerks Merkle eine langgezogene, aufgrund der Hanglage und des Bewuchses unübersichtliche Rechtskurve, die annähernd einen Halbkreis beschreibt. Im Auslauf dieser Kurve mündet, aus Sicht des Klägers links, ein Feldweg ein, der dann entlang der Straße zwischen der Straße und der Blau zurück in Richtung Ulm führt (Lichtbilder der Örtlichkeit in der beigezogenen Akte AG Ulm 3 OWi 26 Js 21317/10, Bl. 25 ff.). Der Beklagte Ziff. 1, dessen Pkw Volvo, amtliches Kennzeichen (…), bei der Beklagten Ziff. 2 versichert war, fuhr ebenfalls aus Richtung Ulm in Richtung Blaubeuren. Um seine entlang der Blau wandernde Freundin abzuholen, bog er von der Bundesstraße nach links in den Feldweg ein. Während es dem ihm folgenden Motorradfahrer D. gelang, noch hinter dem Pkw zum Stehen zu kommen, fuhr der Kläger trotz einer Bremsung auf den abbiegenden Pkw des Beklagten Ziff. 1 auf. Der Kläger wurde erheblich verletzt, sein Motorrad wurde total beschädigt. Der Kläger befand sich in der Zeit vom 05. bis 15.06.2010 in der Universitätsklinik Ulm, wo eine Mehrfragmentfraktur der rechten Kniescheibe und eine Fragmentabsprengung des Gelenkkopfes am Schienbeinhöcker rechts durch Osteosynthese operativ versorgt wurden. Aufgrund einer offenen Endgliedfraktur des Zeigefingers rechts musste ein Teil dieses Fingers amputiert werden; da- rüber hinaus erlitt der Kläger eine Fraktur des kleinen Fingers, ebenfalls an der rechten Hand. Es folgten weitere Klinikaufenthalte, auch weitere Operationen des rechten Knies. Der Kläger entwickelte im Zusammenhang mit einer posttraumatischen Belastungsstörung ein chronisches Schmerzsyndrom; er ist andauernd erwerbsunfähig und bezieht seit dem 01.12.2013 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Beklagte Ziff. 2 hat auf den materiellen Schaden des Klägers bisher € 1.071,85 und auf den Schmerzensgeldanspruch € 5.000,00 bezahlt. Der Kläger trägt zum Hergang des Unfalls vor, er habe den vorausfahrenden Motorradfahrer D. zunächst aus den Augen verloren….