LG Dessau-Roßlau 5. Zivilkammer – Az.: 5 S 201/13 – Urteil vom 07.08.2014
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Dessau-Rosslau vom 27.08.2013 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.09.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an die Kläger zum Ausgleich der ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten 147,56 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.02.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar; und beschlossen:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1228,05 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
Am 26.10.2009 kam es auf der Bundesautobahn A9 zu einem Unfall, bei welchem der üblicherweise vom Kläger gefahrene LKW, der zu diesem Zeitpunkt von einem Arbeitskollegen des Klägers gesteuert wurde, auf ein Stauende auffuhr und hierbei völlig ausbrannte.
Symbolfoto: Von alexfan32 /Shutterstock.comDer Kläger behauptet, dass hierbei auch diverse persönliche Gegenstände, die er mit Einverständnis seines Arbeitsgebers regelmäßig auf dem LKW belassen habe, zerstört worden seien. Dies ist von der Beklagten bestritten worden, die sich im Übrigen nach Ziff. 1.5.5 AKB für leistungsfrei hält. Danach seien beförderte Sachen und Gegenstände vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zur Entscheidung anstehenden Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen 1. Instanz Bezug genommen, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Mit dem am 27.08.2013 verkündeten Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass die Vorschrift des §§ 7 StVG, wonach bei Beschädigung einer Sache ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch gegenübe[…]