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Photovoltaikanlage – auf einem Stalldach ist kein Bauwerk

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LG Flensburg – Az.: 4 O 335/13 – Urteil vom 07.08.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Kostenvorschuss für Mängelbeseitigungsarbeiten nach Montage einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Stallgebäudes seines landwirtschaftlichen Anwesens.

Symbolfoto: Von fokke baarssen /Shutterstock.com

Die Beklagte unterbreitete dem Kläger unter dem 09.08.2007 das Angebot zur Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage bestehend aus 160 Modulen nebst Zubehör. In dem Angebot war als Eventualposition die Dachsanierung mit Zementwellfaserplatten aufgenommen. Der Kläger erteilte der Beklagten unter dem 04.09.2009 den Auftrag zur Lieferung und Montage der Photovoltaikanlage mit einem Gesamtbruttopreis von 149.890,20 €. In dem Auftrag war der Hinweis enthalten, dass die Montage der Anlage bei asbesthaltigen Dächern verboten ist. Gleichzeitig erteilte der Kläger der Beklagten den Auftrag für die Sanierung des Süddaches seines Stallgebäudes, das mit asbesthaltigen Eternitplatten eingedeckt war. Die Beklagte führte zunächst die Dachsanierung aus und errichtete sodann die Photovoltaikanlage auf der sanierten Dachfläche. Die fertiggestellte Photovoltaikanlage wurde dem Kläger am 28. November 2007 übergeben. Am 26. November 2007 erteilte die Beklagte Schlussrechnung hinsichtlich der Photovoltaikanlage und unter dem 28. November 2007 hinsichtlich des Daches. Am 03.06.2008 nahm der Kläger die Photovoltaikanlage ab. In dem vom Kläger unterzeichneten Inbetriebnahmeprotokoll ist vermerkt, dass keine sichtbaren Mängel vorhanden seien.

Mit Schreiben vom 1 1.10.2012 rügte der Kläger Leckagen des Stalldaches gegenüber der Beklagten und führte zur Konkretisierung aus, dass die Montage der Photovoltaikanlage unsachgemäß „in den Niederungen der Dachwellen geschraubt“ erfolgt sei. Er forderte die Beklagte zur Reparatur des Daches bis zum 20.10.2012 auf. Als die Beklagte keine Nachbesserungen vornahm, beantragte der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 21. November 2012 ein selbstständiges Beweisverfahren. In dem […]


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