AG Hamburg – Az.: 53a C 157/12 – Urteil vom 15.08.2014
1. Die Beklagten werden unter Klagabweisung im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 885,09 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2012 zu zahlen und ferner an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von € 120,66 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2013.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Partei kann die Vollstreckung der Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
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Die Parteien streiten wegen eines Verkehrsunfalls vom 29.04.2012 in Hamburg im Niendorfer Gehege. Der Kläger parkte mit seinem VW Passat Variant – … – auf dem Sandstreifen neben der Fahrbahn Bondenwald in Höhe des dort befindlichen Spielplatzes. Mit im Fahrzeug befand sich u.a. seine Ehefrau, die Zeugin … . Der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem VW Polo – … -, der bei der Beklagten zu 2) krafthaftpflichtversichert ist, die Straße Bondenwald aus Richtung Niendorfer Gehege kommend und kollidierte mit der vorderen rechten Ecke mit der Fahrertür des Passat.
Mit der am 01.02.2013 zugestellten Klage begehrt der Kläger vollen Schadensersatz für die beschädigte Tür seines Passats, den er zunächst mit € 1.780,18 bezifferte, da er neben Reparaturkosten netto von € 1.738,18 und einer Akteneinsichtspauschale für die Ermittlungsakte von € 12,00 die allgemeine Unkostenpauschale zunächst mit € 30,00 ansetzte, letztere aber nach einem entsprechendem gerichtlichen Hinweis im Wege der Klagrücknahme auf € 20,00 begrenzte.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, er habe die Tür nur wenige Zentimeter geöffnet gehabt. Der Unfall beruhe darauf, dass der Beklagte zu 1) den erforderlichen Mindestabstand nicht eingehalten habe. Deswegen könne er den Schaden zur Gänze ersetz[…]