LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 7 Sa 852/14 – Urteil vom 12.08.2014
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. April 2014 – 24 Ca 8017/13 – teilweise abgeändert und
1. festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die ordentliche Kündigung vom 27.05.2013 aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen gemäß Arbeitsvertrag vom 16.05.1995 als Kraftfahrer zu beschäftigen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 44%, die Beklagte 56%.
IV. Die Revision wird nur für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten – soweit für das Berufungsverfahren noch relevant – über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie über die Höhe eines angemessenen Zuschlages für Nachtarbeit.
Der am ……1966 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16.10.1995 unter Anerkennung von Betriebszugehörigkeitszeiten seit dem 29.01.1991 bei der Beklagten als Kraftfahrer mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich tätig. Nach § 7 Abs. 4 des Arbeitsvertrages müssen alle Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis spätestens drei Monate nach Fälligkeit, bei Ausscheiden spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden schriftlich geltend gemacht werden, andernfalls verfallen sie. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 9 – 11 d. A. Bezug genommen.
Die Beklagte zahlte dem Kläger bis zum 30.09.2011 einen Stundenlohn in Höhe von 15,30 Euro, danach in Höhe von 15,63 Euro. Seit Oktober 2013 zahlt die Beklagte ihren Mitarbeitern einen Stundenlohn in Höhe von 15,90 Euro. Außerdem zahlte die Beklagte an den Kläger bis zum 30.09.2011 Nachtarbeitszuschläge für die in der Zeit von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr geleisteten Stunden in Höhe 1,75 Euro (11,4 %), vom 01.10.2011 bis 30.09.2012 in Höhe von 1,90 Euro (12,16 %) und ab dem 1. Oktobe[…]