OLG Koblenz – Az.: 3 OWi 6 SsRs 299/19 – Beschluss vom. 10.10.2019
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Worms vom 23. Mai 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Worms zurückverwiesen.
Gründe
I.
Durch Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums R. vom 13. September 2018 wurde gegen den Betroffenen wegen einer am 11. August 2018 in der Gemarkung W. als Fahrer und Halter erfolgten Inbetriebnahme eines Personenkraftwagens trotz – infolge getönter vorderer Seitenscheiben – erloschener Betriebserlaubnis (§§ 19 Abs. 5, 69a StVZO, 24 StVG, Lfd.Nr. 214a BKat) eine Geldbuße von 90 Euro festgesetzt.
Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Worms den Angeklagten durch Urteil vom 23. Mai 2019 wegen „fahrlässigen Inbetriebnehmens eines Fahrzeugs, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen ist – durch getönte Scheiben – und dadurch einer wesentlichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit“ zu einer Geldbuße in derselben Höhe verurteilt. Es ist der Auffassung, dass „nicht zugelassene, getönte vordere Fensterscheiben“ grundsätzlich zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis führen, weil der Gesetzgeber davon ausgehe, dass dadurch „der Verkehr beeinträchtigt“ werde (UA S. 4).
Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit dem Antrag auf Zulassung seiner Rechtsbeschwerde. Er hält eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts für erforderlich und erhebt die Sach- und eine Verfahrensrüge.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zur materiell-rechtlichen Rechtsfortbildung zuzulassen, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.
Die zunächst befasste Einzelrichterin des Senats hat die Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 8. Oktober 2019 zur Fortbildung des sachlichen Rechts zugelassen und zugleich das Verfahren gemäß § 80a Abs. 3 OWiG zur Entscheidung auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mi[…]