Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Notarkosten für mehrere gleichzeitig beantragte Änderungen im Grundbuch

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

OLG München – Az.: 34 Wx 319/14 Kost – Beschluss vom 11.08.2014

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aichach – Grundbuchamt – vom 23. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.

Mit Erklärung der Beteiligten zu 1, einer Bauträgerin, nach § 8 WEG wurde Wohnungseigentum gebildet und die Teilung am 17.1.2012 in das Grundbuch eingetragen.

Unter dem 19.8.2013 – Eingang 21.8.2013 – beantragte der befasste Notar den Vollzug des 4. Nachtrags vom 2.8.2013 zur Teilungserklärung (Zuweisung eines Sondernutzungsrechts). Nach Eingang ursprünglich fehlender Gläubigerzustimmungen wurde dieser Nachtrag am 14.11.2013 in das Grundbuch eingetragen. Der Kostenansatz nach KV (GNotKG) 14160 Nr. 5 mit 2.550 € (51 Einheiten x 50 €) stammt vom selben Tag.

Der Vollzug des 5. Nachtrags vom 23.9.2013 (Änderung eines weiteren Sondernutzungsrechts) wurde beim Grundbuchamt am 8.11.2013 (Eingang) beantragt, die Eintragung am 25.11.2013 vollzogen. Der Kostenansatz stammt vom selben Tag und ist mit demjenigen vom 14.11.2013 identisch.

Gegen die Sachbehandlung hat sich die als Kostenschuldnerin in Anspruch genommene Beteiligte zu 1 mit ihrer Erinnerung gewandt. Sie meint im Wesentlichen, Kosten dürften nur einmal erhoben werden; bei wertfreier Betrachtung sei sicher auch ein – einziger – Vollzug beider Anträge möglich gewesen. Dann wären auch nur einmal die maßgeblichen Kosten entstanden.

Das Amtsgericht – Grundbuchrichter – hat die Erinnerung mit Beschluss vom 23.6.2014 zurückgewiesen. Die maßgebliche Gebühr falle nur dann einmal an, wenn eine oder mehrere Änderungen gleichzeitig beantragt würden. Dies sei hier nicht so gewesen.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1. Sie meint, ein Einzelvollzug des jeweiligen Nachtrags sei gar nicht möglich, die für den 4. Nachtrag monierten Gläubigerzustimmungen seien auch für den 5. Nachtrag erforderlich gewesen. Wäre der frühere Antrag sogleich zurückgewiesen worden, wären hierfür nur deutlich niedrigere Kosten (400 € nach KV 14400) angefallen.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

Der Beteiligte zu 2 – Vertreter der Staatskasse – hält die Kostenbehandlung für zutreffend.

II.

Das nach § 81 Abs. 2 bis 4 GNotKG als Beschwerde zulässige Rechtsmittel gegen die Erinnerungsentscheidung bleibt erfolglos. Zu entscheiden hat über die Beschwerde der Einzelrichter des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht (§ 81 Abs. 6 Satz 1 mit § 81 Abs. 3 Satz 2 GNotKG). Unerheblich für den Erfolg des Rechts[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv