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Parkplatzunfall – Heckanbau eines Fahrzeugs ragt in eine andere Parklücke hinein

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AG Schleswig – Az.: 21 C 80/14 – Urteil vom 19.08.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger kann von den Beklagten Zahlung von 579,86 € nicht verlangen. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 1 StVG, bezüglich der Beklagten zu 2. i.V.m. § 115 VVG.

Das Fahrzeug des Klägers wurde zwar beim Betrieb des Kraftfahrzeugs des Beklagten zu 1. beschädigt, da sich auch ein parkendes Fahrzeug in Betrieb befindet, solange es den Verkehr irgendwie beeinflussen kann. Jedoch scheidet eine Ersatzpflicht der Beklagten aus, weil das Schadensereignis so weit überwiegend durch ein Verschulden des Klägers verursacht wurde, dass demgegenüber eine etwaige Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs jedenfalls zurücktritt.

Symbolfoto: Von l i g h t p o e t /Shutterstock.com

Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger, wenn er mit seinem Fahrzeug gegen den Heckanbau des Beklagtenfahrzeugs gestoßen sein sollte, dies allein verschuldet hat. Er durfte sich nicht darauf verlassen, dass ein solches Hindernis nicht in seine Parklücke hineinragte« Grundsätzlich muss auf einem Parkplatz jederzeit mit Hindernissen, auch im eigenen Parkraum, gerechnet werden, zum Beispiel durch sich öffnende Türen anderer Fahrzeuge. Dafür ist es auch unerheblich, inwieweit der Anbau am Beklagtenfahrzeug zulassungspflichtig war oder nicht. Im Straßenverkehr und auf Parkplätzen können jederzeit Hindernisse oder auch Ladungen an Fahrzeugen vorhanden sein, so dass der fließende Verkehr sich darauf entsprechend einzurichten hat, zumal wenn es sich dabei um bereits stehende Fahrzeuge handelt.

Zudem hat sich das Gericht in der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Heckanbau für den Kläger beim Einparken zunächst ohne weiteres sichtbar war. Die Richterin hat sich selbst in das Fahrzeug des Klägers gesetzt und aus verschiedenen Entfernungen ausprobiert, ob der Heckaufbau bei der Annäherung auf das Beklagtenfahrzeug zu sehen wa[…]


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