AG Müllheim – Az.: 8 C 178/13 – Urteil vom 28.08.2014 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.351,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.06.2013 sowie weitere 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 06.06.2013 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 4.7.2012 gegen 12:45 Uhr auf einem Parkplatz an der Bundesautobahn fünf bei Neuenburg ereignet haben soll. Die Klägerin trägt vor, dass deren Tochter, die Zeugin H. das im Eigentum der Klägerin stehende Fahrzeug auf dem rechten Seitenstreifen des Parkplatzes an der Autobahn abgestellt hätte, vor ihnen sei ein polnischer LKW gestanden. Nachdem die Tochter der Klägerin Fahrzeug und Motor abgestellt habe, habe dann der LKW den Motor angelassen und das Fahrzeug zurückgesetzt. Hierdurch sei es zu einer erheblichen Aufpreis gekommen, in dessen Folge das Fahrzeug der Klägerin zurückgeschoben wurde und erheblicher Sachschaden entstand. Die Klägerin trägt vor, dass das Fahrzeug im Frontbereich beschädigt worden sei, der Stoßstange vorne, sowie der Kühlergrill seien gebrochen, außerdem sei die Motorhaube geknickt. Die Reparaturkosten seien mit 2126,44 € zu veranschlagen, für den Sachverständigen werden 200,53 € geltend gemacht, außerdem begehrt die Klägerin eine Kostenpauschale in Höhe von 25 €, insgesamt 2151,97 €. Zahlungen erfolgten seitens des Beklagten nicht. Die Klägerin beantragt: Wie erkannt. Der beklagte Verein hat beantragt, die Klage abzuweisen. Beklagtenseits wird der Unfallhergang bestritten, außerdem wird bestritten, dass die hier stehen streitgegenständlichen Schäden von dem hier streitgegenständlichen Unfall herrühren. Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen H., sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Protokoll vom 28.8.2013 (Aktenseite 79) sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Löhle vom 2.6.2014 (Aktenseite 155 folgende) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und in der Sache auch begründet, der Klägerin steht ein Anspruch in erkannter Höhe auf Ersatz des ihr durch den hier streitgegenständlichen Unfall entstandenen Schadens zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die hierzu vernommenen Zeugen ist das Gericht davon überzeugt, dass es zu dem hier streitgegenständlichen Unfall in der von der Klägerin beschriebenen Weise kam. Die Zeugin H. hatte bei ihrer Vernehmung ausgesagt, dass sie Pause machen wollten, weshalb man den Autobahnparkplatz angefahren sei. Dort habe sie das Auto in einem größeren Abstand zu dem parkenden Pkw abgestellt, ihre Mutter sei dann ausgestiegen um Müll wegzuwerfen, sie selbst sei hinter dem Steuer sitzen geblieben. Bevor sie habe aussteigen können sei der LKW rückwärtsgefahren, da der Schlüssel bereits abgezogen war und auf den Beifahrersitz lag, war auch der Versuch mit der Hupe auf sich aufmerksam zu machen letztlich fruchtlos geblieben. Die Zeugin hat bestätigt, dass das Fahrzeug etwa 1 m nach hinten geschoben worden sei, obwohl die Zeugin noch den Fuß auf der Bremse gehabt hatte….