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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankenversicherungsvertrag – Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch Versicherungsmakler

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KG Berlin – Az.: 6 U 60/14 – Beschluss vom 29.08.2014
Gründe
1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers vom 28. April 2014 gegen das am 20. März 2014 verkündete Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungsrügen greifen nicht durch, denn sie ergeben nicht, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen eine andere rechtliche Würdigung rechtfertigen; es liegen weder Fehler in der Tatsachenfeststellung noch in der Rechtsanwendung vor (§§ 513, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Der Krankenversicherungsvertrag ist aufgrund der mit Schreiben vom 05. April 2012 (eingereicht als Anlage K 11) erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 142 BGB rückwirkend entfallen. Zutreffend stellt die angefochtene Entscheidung fest, dass der Beklagten selbst bei Zugrundelegung des Vortrags des Klägers – er habe den Antrag unterzeichnet, als dieser den aus der Anlage K 2 ersichtlichen Inhalt hatte, die Angaben zur Vorversicherung bei der AOK und die Verneinung von Beitragsrückständen habe Herr Sch… erst nachträglich ergänzt – ein Anfechtungsrecht gemäß § 123 BGB zustand.

Der Kläger muss sich entgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen Rechtsansicht das arglistige Handeln des für die I … Versicherungsservice AG tätigen Herrn Sch… zurechnen lassen. Denn die I … – und damit Herr Sch… – ist im Rahmen des Abschlusses des Krankenversicherungsvertrages nicht als Versicherungsagent der Beklagten, sondern als Versicherungsmakler tätig geworden. Der Kläger selbst hat in der Klageschrift vorgetragen, von sich aus den Kontakt zur Herrn Sch… gesucht zu haben, mit dem Anliegen, eine Analyse hinsichtlich der Krankenkassenbeiträge und des Versicherungsumfangs erstellen zu lassen. Da die Überprüfung des bestehenden Versicherungsschutzes mit dem Ziel, ggf. ein für den Versicherungsnehmer günstigeres Versicherungsprodukt zu ermitteln, eine typische Maklertätigkeit darstellt (vgl. BGH VersR 1985, 930 – 932, zitiert nach juris, dort Rdz. 11; BGH NJW 1988, 60 – 63, zitiert nach juris, dort Rdz. 19; OLG Köln VersR 2004, 851 – 852, zitiert nach juris, dort Rdz. 6), ist mit der Auftragserteilung des Klägers an Herrn Sch… ein Maklervertra[…]


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