LG Hamburg – Az.: 316 S 17/14 . Urteil vom 09.09.2014
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgericht Hamburg-St. Georg vom 04.06.2013 zum Aktenzeichen 919 C 318/11 hinsichtlich Ziff. 2 abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt,
1. die im 2. Stockwerk rechts des Hauses S., H., belegene 4-Zimmerwohnung geräumt und besenrein an die Klägerin herauszugeben.
2. an die Klägerin 10.924,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 3.896,16 € seit dem 21.07.2011, auf weitere 2.211,30 € seit dem 18.01.2012, auf weitere 2.579,85 € seit dem 18.07.2012 und auf weitere 2.237,63 € seit dem 15.01.2013 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin 20 %, der Beklagte 80 %. Die Kosten des Berufungsrechtszugs tragen die Klägerin zu 10 %, der Beklagte zu 90 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Räumung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.200 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.03.2015 gewährt. Ihm wird auferlegt, die monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von jeweils 500,18 € bis zum dritten Werktag eines jeden Monats an die Klägerin zu zahlen. Für den Fall nicht rechtzeitiger Zahlung kann die Räumungsfrist abgekürzt werden.
Beschluss: Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 19.464,38 € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Räumung einer Mietwohnung sowie die Zahlung von Mietzins. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Amtsgericht Hamburg-St. Georg vom 04.06.2013 gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Räumung der Wohnung sowie zur Zahlung von 13.246,38 € nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen […]