OLG München – Az.: 34 Wx 415/13 – Beschluss vom 02.09.2014
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Starnberg – Grundbuchamt – vom 1. August 2013 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Starnberg von Starnberg Blatt 5833 in Abt. xxx eingetragenen Nacherbenvermerk an dem ehemaligen 1/2-Miteigentumsanteil der A. B. zu löschen.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 war als Eigentümer von Wohnungseigentum im Grundbuch eingetragen. Einen Hälfteanteil hatte er im Weg der Erbfolge als (befreiter) Vorerbe erhalten. In Abt. xxx ist daher an dem ehemaligen Hälfteanteil ein Nacherbenvermerk eingetragen.
Mit Urkunde vom 1.8.2012 veräußerte der Beteiligte zu 1 das Wohnungseigentum an den Beteiligten zu 2. Als Gegenleistungen sind ein Kaufpreis von 215.000 € und ein unentgeltlicher Nießbrauch für den Beteiligten zu 1 auf Lebensdauer vereinbart. Den Antrag auf Eigentumsumschreibung und Eintragung des Nießbrauchs, der auch den Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks umfasste, hatte das Grundbuchamt zunächst am 22.11.2012 zurückgewiesen, nach erneuter – eingeschränkter – Antragstellung aber am 10.1.2013 die Auflassung und den Nießbrauch eingetragen.
Am 21.5.2013 beantragte der beurkundende Notar erneut die Löschung des Nacherbenvermerks, da von Entgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts auszugehen sei. Diesen Antrag hat das Amtsgericht – Grundbuchamt – nach Anhörung der Nacherben am 1.8.2013 zurückgewiesen. Es sei von teilweiser Unentgeltlichkeit auszugehen, da das Objekt im Jahr 2005 zu 465.000 € erworben worden sei; der aktuelle Kaufpreis zuzüglich des Werts des Nießbrauchs bleibe um 57.669 € hinter dem Wert zurück.
Hiergegen hat der Notar am 19.10.2013 Beschwerde eingelegt. Die Bewertung des Nießbrauchs sei an Marktwerten, nicht an kostenrechtlichen Vorschriften zu orientieren. Der Vertrag sei zwischen einander fremden Vertragsteilen abgeschlossen, die vor der Beurkundung längere Zeit verhandelt hätten. Im Übrigen sei eine im Vergleichsweg vereinbarte Minderung von 20.000 € auf den Kaufpreis von 465.000 € zu berücksichtigen. Auch habe der Beteiligte zu 2 im Vertrag die nicht auf Mieter umlegbaren Nebenkosten übernommen, die zum Kaufpreis hinzuzurechnen seien.
Der Beschwerde hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen.
II.
Das Rechtsmittel ist als unbeschränkte Grundbuchbeschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Diese ist zulässig für den Beteiligten zu 2 eingelegt (§ 73 GBO; § 10 Abs. 2 Nr. 3 FamFG in Verb. mit[…]