VG München – Az.: M 9 SN 14.3146 – Beschluss vom 16.09.2014
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragteller wenden sich gegen die Errichtung einer Sichtschutzwand in einer Höhe von max. 2 m auf einer Länge von 13 m einschließlich der Terrassentrennwand auf dem Nachbargrundstück des Beigeladenen.
Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstück FlNr. 242/94 (Gemarkung …). Der Beigeladene ist Eigentümer des Nachbargrundstücks FlNr. 242/93 (Gemarkung …). Beide Grundstücke sind mit Wohnhäusern bebaut und liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 26 „…“ der Gemeinde … vom 30. Oktober 1997. § 10 Ziffer 7, Festsetzungen im privaten Bereich, Einfriedungen, regelt als textliche Festsetzung, dass Einfriedungen zu den öffentlichen Flächen hin nur als max. 1,10 m hohe Holzzäune mit senkrechter Lattung ausgebildet sein dürfen; die Zäune zwischen den Grundstücken dürfen auch als 1,10 m hohe Maschendrahtzäune ausgebildet werden.
Aufgrund eines Antrags vom 4. Juni 2014 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen für die Errichtung einer Sichtschutzwand für eine Höhe von 2 m und einer Länge von 13 m auf dem Grundstück FlNr. 242/93 eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, wobei ein Teilstück Ersatz für eine einzelne bereits bestehende Sichtschutzwand sei. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, dass die beantragte isolierte Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden konnte, da nachbarliche Belange nicht beeinträchtigt würden. Auf einem Teilstück der gemeinsamen Grenze bestehe im Anschluss an die gemauerte Terrassentrennwand bereits eine gleich hohe Holzsichtschutzwand, die erneuert und verlängert würde. An der Grenze stehe auf der Antragstellerseite eine durchgängige, geschlossene Heckenpflanzung, die höher sei. Eine Verschattung des klägerischen Grundstücks sei nicht zu befürchten, da es sich um die Nordseite handle und im Übrigen schon die eigene Hecke dort stehe. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Bescheid vom 20. Juni 2014 Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2014, am 21. Juli 2014 eingegangen beim Verwaltungsgericht München, erhob der Bevollmächtigte der Antragsteller Klage (M 9 K 14.3145) und beantragte gemäß §§ 80a Abs. 3 i.V.m. 80 Abs. 5 VwGO:
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 20. Juni 2014.
Die Baumaßnahme stehe unm[…]