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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung von Bauträger und übrigen Baubeteiligten gegenüber Erwerbern

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LG München I –  Az.: 8 O 546/10 –  Urteil vom 02.10.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Mängelansprüche aus einem Bauvorhaben. Die Klägerin ist Bauträgerin. Die Klägerin errichtete in den Jahren 2001 und 2002 das Anwesen L.-straße …, 85716 Unterschleißheim, teilte dieses nach dem Wohnungseigentumsgesetz auf und veräußerte die hierdurch entstehenden Wohnungen an die Mitglieder der WEG L.-straße …, 85716 Unterschleißheim.

In den gleichlautenden Verträgen mit den Erwerbern findet sich folgende Regelung (Anlage B1):

„…

4. Abtretung von Gewährleistungsansprüchen

Aufschiebend bedingt dadurch, dass der Verkäufer mit der ihm geschuldeten Mängelbeseitigung in Verzug kommt oder diese Mängelbeseitigung aus anderen Gründen selbst nicht durchführen kann, tritt der Verkäufer alle ihm zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen die von ihm beauftragten Bauunternehmer und sonstigen baubeteiligten Dritten an den Käufer ab.

Trotz der Abtretung bleibt der Verkäufer berechtigt, den Mängelbeseitigungsanspruch gegen den zur Schadensbehebung verpflichteten Handwerker oder Dritten als Anspruch auf Leistung an den Käufer geltend zu machen.

Der Verkäufer wird dem Käufer bei der Abnahme eine Liste der bauausführenden Dritten aushändigen.

…“

Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 10.9.2001 einen Bauvertrag über die Erbringung der Rohbauarbeiten am oben genannten Anwesen. Hinsichtlich der einzelnen vertraglichen Bestimmungen wird auf die Anlage K 1 verwiesen. Der Bauvertrag verweist auf eine Leistungsverzeichnis (Anlage B4) in welchem unter der Überschrift „Beton- und Stahlbetonarbeiten“ in der „Position 02 Bodenplatte“ aufgeführt ist:

„…

Oberfläche waagrecht und maschinell unter Einstreu von Hartbetonstoffen geglättet zur Erzielung einer völlig endbehandelten Oberfläche (Monolithbeton) einschl. Schutzabdeckung, Beton B 25 wasserundurchlässig

…“

Die Beklagte führte die beauftragten Arbeiten von 1.10.2001 bis 15.8.2002 aus. Eine ausdrückliche Abnahme fand nicht statt. Es erfolgte indes eine konkludente Abnahme, jedoch nicht vor dem 12.10.2002.

Im Folgenden beantragte die WEG L.-straße …, 85716 Unterschleißheim die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Klägerin (Aktenzeichen 8 OH 12812/07).[…]


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