LG Nürnberg-Fürth – Az.: 5 Qs 4/20 – Beschluss vom 15.01.2020
In dem Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth – 5. Strafkammer – durch die unterzeichnenden Richter am 15. Januar 2020 folgenden Beschluss
1. Auf die Beschwerde der Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg, Az. 54 Gs 12201/19, vom 03.12.2019 aufgehoben.
2. Der Führerschein ist der Beschuldigten unverzüglich herauszugeben.
3. Die-Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschuldigten,
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth führt gegen die Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Auf ihren Antrag entzog das Amtsgericht Nürnberg mit Beschluss vom 03.12.2019 der Beschuldigten am 13.12.2019 vorläufig die Fahrerlaubnis wegen des Verdachts, dass sie sich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht habe. Es bestehe ein dringender Verdacht, dass die Beschuldigte zwischen dem 10.07.2018, 18:40 Uhr und dem 11.07.2018, 15:30 Uhr auf der Wallenrodstraße – mit dem PKW Mercedes A 170, Kennzeichen pp. aus Unachtsamkeit beim Ausparken mit ihrem Kotflügel beziehungsweise Radlauf hinten rechts gegen den Stoßfänger hinten links des dort geparkten PKW BMW 316i, amtliches Kennzeichen pp., des Geschädigten gestoßen sei, Bei dem Unfall soll die Beschuldigte den PKW BMW 316i beschädigt und einen Fremdschaden von 1.937,05 Euro netto verursacht haben. Obwohl die Beschuldigte den Unfall bemerkt und erkannt bzw. damit gerechnet habe, dass ein nicht völlig unbedeutender Fremdschaden entstanden sei, habe sie die Unfallstelle verlassen, bevor sie eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hätte, ohne dass jemand bereit gewesen sei, zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und des Geschädigten die erforderlichen Feststellungen zu treffen, Dadurch seien dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass der Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen werde.
Die Beschuldigte hat mit Schreiben vom 16.12.2019 Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis eingelegt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass kein bedeutender Fremdschaden verursacht worden sei. Die im Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg angegebene Wertan[…]