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Auslandsreisekrankenversicherung – medizinische Notwendigkeit des Rücktransports

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KG Berlin –  Az.: 6 U 62/14 –  Urteil vom 08.10.2014

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 21. März 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin, die bei dem Beklagten für sich und ihren Ehemann eine Auslandsreisekrankenversicherung unterhält, der die „Allgemeine Versicherungsbedingungen“ AVB/AR zugrunde liegen, Versicherungsleistungen in Höhe von 19.700,- EURO für einen Krankenrücktransport ihres Ehemannes von Mallorca nach Deutschland.

Durch hiermit in Bezug genommenes Urteil vom 21. März 2014 hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,

1. an sie 19.700,- EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Juni 2013 (Rechtshängigkeit) zu zahlen,

2. sie von aussergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.023,16 EURO freizustellen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und tritt dem Vorbringen der Klägerin weiter entgegen.

Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II. 1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. März 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingereicht (§§ 517, 519 ZPO) und begründet (§ 520 ZPO) worden.

2. In der Sache hat die zulässige Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; auch das zweitinstanzliche Vorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Symbolfoto: Von MiQ /Shutterstock.com

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch aus §§ 1 ff VVG i. V. m. § 4 Nr. 1 d AR auf eine Versicherungsleistung in Höhe von 19.700,- EURO nebst Zinsen sowie Freistel[…]


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