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Verkehrsunfall – Vorhaltekosten für ein Ersatzfahrzeug während der Reparaturdauer

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LG Ingolstadt –  Az.: 42 O 1490/13 –  Urteil vom 10.10.2014

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 13.925,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 18.04.2013 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i. H. v. 1.056,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.10.2013 und die Beklagte zu 2) darüber hinaus zwischen dem 02.10. und 17.10.2013 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 27.856,24 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 08.03.2013 gegen 11:10 Uhr, auf der Bundesautobahn A9, auf der Höhe von — in Fahrtrichtung — ereignet hat.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Sattelzugmaschine Mercedes Benz Actros mit amtlichen Kennzeichen —. Bei dem zugehörigen Sattelauflieger handelt es sich um einen Miet-Sattelauflieger Fliegl mit amtlichem Kennzeichen —. Fahrer des Fahrzeugs der Klägerin war am Unfalltag der Zeuge —.

Der Beklagte zu 1) ist Eigentümer des Pkw Ford Focus mit dem amtlichen Kennzeichen —, der am Unfalltag bei der Beklagten zu 2) kraftfahrthaftpflichtversichert war.

An der Unfallörtlichkeit ist die BAB A9 dreispurig ausgebaut.

Der Zeuge — befuhr mit einem Tanklastzug, bestehend aus der Sattelzugmaschine Iveco Magirus, amtliches Kennzeichen —, und angehängtem Sattelanhänger Willig mit Kennzeichen — die rechte Fahrspur der BAB A9.

Dem Zeugen — folgte auf der rechten Fahrspur – etwas schneller fahrend – der Zeuge — mit dem Fahrzeug der Klägerin, wobei die Entfernung zwischen den beiden Fahrzeugen zwischen den Parteien streitig ist. Dem Zeugen — folgte der Zeuge — mit einem weiteren Lkw.

Der Zeuge — beabsichtigte, mit dem Lkw der Klägerin den vom Zeugen — gesteuerten Lkw auf der mittleren Fahrspur zu überholen. Hierzu scherte der Zeuge — auf die mittlere Fahrspur aus. Der Beklagte zu 1), der zuvor die mittlere Fahrspur mit überschießender Geschwindigkeit von ca. 130 km/h bis 140 km/h befuhr und von hinten herannahte, wich auf die linke Fahrspur aus, kam ins Schleudern, touchierte die Mit[…]


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