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Verkehrsunfall – Angemessenheit der Berechnung der Fahrtkostenpauschale

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AG Krefeld –  Az.: 10 C 361/14 –  Urteil vom 16.10.2014

Erstattungsfähigkeit von Nebenkosten zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufgrund

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21,64 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 65 %, die Beklagte 35 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist lediglich in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet.

I.

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des aus dem Tenor ersichtlichen Betrages folgt aus §§ 7, 17, 18 StVG; 115 VVG i.V.m. 398 BGB. Der dem Grunde nach unstreitige Schadensersatzanspruch des Geschädigten umfasst auch die Aufwendungen für die Erstellung des Schadensgutachtens vom 29.04.2014 durch das Kfz-Sachverständigenbüros … .

1.

Die Klägerin ist aufgrund der wirksamen Abtretung des Kfz-Sachverständigen … hinsichtlich der Geltendmachung der Sachverständigenkosten aktivlegitimiert, wobei die Letzterer seinerseits durch den Abtretungsvertrag mit dem Geschädigten Forderungsinhaberin geworden war.

2.

Der Anspruch auf Schadensersatz in Bezug auf die Sachverständigenkosten ist gemäß § 249 Abs. 2 BGB auf den erforderlichen Geldbetrag. Dieser kann vorliegend mangels einer Honorarvereinbarung i.S.d. § 631 BGB gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der üblichen Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB) geschätzt werden. Das Gericht zieht für diese Schätzung die Honorarbefragung des BVSK für das Jahr 2013 heran. Danach bestehen gegen die vorliegend seitens der Beklagten beanstandete in Ansatz gebrachte Fahrtkostenpauschale i.H.v. 25 EUR keine durchgreifenden Bedenken. Denn im Hinblick auf pauschal berücksichtigte Fahrkosten ergibt sich nach der BVSK-Umfrage ein Honorarkorridor von 22,89 EUR bis 26,73 EUR, in dem sich die Rechnung des Sachverständigen … vorliegend mithin bewegt.

Anders stellt sich die Situation hinsichtlich der unter der Position Druckkosten/Heftung Originale geltend gemachten Kosten sowie der Portokosten dar. Mangels substantiierten Vortrages der Klägerin, welche Tätigkeiten in welchem Umfang im Rahmen der Position Druckkosten/Heftung Originale berücksichtigt worden sind, geht das Gericht davon aus, dass es sich insoweit um pauschale Schreibkosten handelt, für die- inklusive Portokosten – die BVSK-Honorarbefragung einen Mittelwert von 26,6[…]


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