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Rechtsanwälte Kotz GbR

Tarifliche Besitzstandszulage bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

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LAG Berlin-Brandenburg –  Az.: 16 Sa 1094/14 –  Urteil vom 21.10.2014

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Mai 2014 – 53 Ca 2203/14 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Einbeziehung einer Besitzstandszulage bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Kläger.

Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit 1990 als Gruppenführer Vorfelddienste zuletzt auf dem Flughafen Berlin-T. beschäftigt. Die Beklagte unterhält ein Dienstleistungsunternehmen im Bereich Bodenverkehrsdienste an den Flughäfen Sch. (bei Berlin) und Berlin-T.. Sie ist Mitglied des Allgemeinen Verbandes der Wirtschaft für Berlin und Brandenburg e. V. (AWB).

Die Beklagte wandte bis August 2013 einen mit der Firma G. Berlin GmbH abgeschlossenen Vergütungstarifvertrag Nr. 10 (im Folgenden: VTV Nr. 10) an.

Der Manteltarifvertrag für Bodenverkehrsdienstleistungen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg vom 25. Februar 2013 (im Folgenden: MTV BVD), allgemeinverbindlich mit Wirkung ab dem 1. September 2013, enthält auszugsweise folgende Regelungen:

3. Abschnitt: Vergütung

§ 13 Allgemeines

(1) Die Vergütung besteht aus

(a) dem Monatsentgelt gemäß § 14,

(b) etwaigen Überstundenzuschlägen gemäß § 15 Abs. 3

(c) etwaigen Zuschlägen gemäß § 16,

(d) etwaigen weiteren in einem VTV geregelten Entgeltbestandteilen,

(e) etwaigen Zulagen.

(2) Beginnt oder endet die Tätigkeit im Laufe eines Kalendermonats, wird für jeden innerhalb der Beschäftigungszeit liegenden Kalendertag des betreffenden Monats die Vergütung gemäß Abs. (1) anteilig gezahlt.

(3) Für jeden Arbeitstag, für den ein Vergütungsanspruch nicht besteht, wird der einem Arbeitstag entsprechende Anteil des Monatsgrundentgelts in Abzug gebracht. Hierbei wird die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit des Beschäftigten zu Grunde gelegt. Diese berechnet sich, indem sich die Regelarbeitszeit bei dem jeweiligen Beschäftigten im Jahresdurchschnitt verteilt, dividiert. …

(4) Die Entlohnung des Beschäftigten erfolgt unabhängig von dem tatsächlichen Umfang der monatlich geleisteten Arbeitsstunden in Form eines konstanten Monatsgrundentgelts nach Maßgabe von § 14.

§ 14 Monatsgrundentgelt (Tabellenentgelt)

(1) Die Höhe des Monatsgrundentgelts bemisst sich nach dem jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag.

….

§ 16 Zuschläge für Feiertags-, Sonntags- sowie Nachtarbeit

[…]


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