OLG Jena – Az.: 3 W 423/14 – Beschluss vom 22.10.2014
Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Hildburghausen vom 25.04.2014 in der Fassung der Verfügung vom 31.07.2014 – Nichtabhilfeentscheidung vom 28.08.2014 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 500,- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Als Eigentümer des im Betreff bezeichneten Grundstücks sind im Grundbuch E und O W in Erbengemeinschaft eingetragen. Deren Erben bzw. Erbeserben schlossen am 15.03.2013 vor dem verfahrensbevollmächtigten Notar (Ur.-Nr. …../2013) einen Vertrag über die Aufhebung der Erbengemeinschaften und ließen das Grundstück an die Beteiligte zu 1 auf. Dabei wurde der Beteiligte zu 2 durch die Beteiligte zu 1 aufgrund einer von der Amtsschreiberei S beglaubigten Vollmacht vertreten. Die am 30.01.1965 verstorbene E W wurde – durch Erbschein nachgewiesen – u.a. von S R, geb. W beerbt. Deren Alleinerbe soll aufgrund eines dem Grundbuchamt vorgelegten privatschriftlichen Testaments der Beteiligte zu 2 sein. Auf den Vollzugsantrag des Urkundsnotars erließ das Grundbuchamt am 25.04.2014 eine Zwischenverfügung und forderte den Nachweis der Erbfolge nach S R durch Vorlage eines Erbscheins. Nachdem der Urkundsnotar Fotokopien der Sterbeurkunde von S R, deren Ehevertrag mit dem Beteiligten zu 2 sowie ein Protokoll über das Inventar und die Teilung des Vermögensnachlasses von S R, abgeschlossen zwischen dem Beteiligten zu 2 und den Kindern der Eheleute R vorgelegt hatte, hielt das Grundbuchamt mit der ergänzenden Verfügung vom 31.07.2014 an der Forderung fest, einen Erbschein vorzulegen. Hierauf könne nicht nach § 35 Abs. 3 GBO verzichtet werden, weil die Beschaffung des Erbscheins weder unverhältnismäßige Kosten noch Mühen verursache.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Urkundsnotars, der geltend macht, die Erbfolge nach S R sei eindeutig nachgewiesen; insbesondere sei das vorgelegte Protokoll über das Inventar und die Teilung des Vermögensnachlasses im schweizerischen Grundbuchverfahren anerkannt und vollzogen wurden. Die Beschaffung eines Erbscheins sei für den in der Schweiz ansässigen, gesundheitlich stark beeinträchtigten und bereits 76 Jahre alten Beteiligten zu 2 mit einem unverhältnismäßigen Aufwand an Kosten und Mühen verbunden.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgeric[…]