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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag

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LG Würzburg –  Az.: 1 Ks 801 Js 16507/13 –  Urteil vom 29.10.2014

1. Der Angeklagte R. H. ist schuldig des Totschlags.

2. Der Angeklagte wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 12 (zwölf) Jahren verurteilt.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die ihm und der Nebenklägerin Al. K1. entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
A.

Der Angeklagte wurde am …1968 in W. geboren. Sein Vater/der bei der Post tätig gewesen war, starb im Jahr 1997; zu diesem Zeitpunkt befand er sich bereits im Ruhestand. Die Mutter, die stets Hausfrau gewesen war, starb im Alter von 82 Jahren im Jahr 2008.

Der Angeklagte hat vier ältere Schwestern, von denen eine im Jahr 2003 im Alter von 42 Jahren wegen einer Krebskrankheit starb. Zu zwei Schwestern, die in den Jahren 1954 bzw. 1956 geboren sind, unterhält der Angeklagte nur unregelmäßigen Kontakt. Hinsichtlich der vierten Schwester ist dem Angeklagten nach einer tätlichen Auseinandersetzung deren Aufenthaltsort unbekannt. Sämtliche Geschwister verließen das Elternhaus, als der Angeklagte noch ein Kind gewesen war.

Der Angeklagte wurde 1975 in die Grundschule in R. eingeschult; er besuchte diese Einrichtung 6 Jahre lang. Danach war er vier Jahre ah der Wirtschaftsschule in W.-G., bis er 1986 in die Fachoberschule W. überwechselte. Dort absolvierte, er das Fachabitur im Jahr 1988 mit einem Durchschnitt von 2,3.

Anschließend studierte er in W. Betriebswirtschaft. Das Studium schloss er im Jahr 1992 mit dem Betriebswirt FH ab.

Nach Beendigung seines Studiums bewarb sich der Angeklagte erfolglos bei mehreren Unternehmen. Schließlich betätigte er sich in der Weise, dass er die Immobilien seiner Eltern verwaltete und betreute. Es handelte sich dabei um insgesamt 4 Wohnungen in der Innenstadt von W. sowie 3 dazugehörige Stellplätze. Neben Reinigungs- und Renovierungsarbeiten führte der Angeklagte dabei auch die Verhandlungen mit den Mietern durch.

Daneben legte der Angeklagte ein Aktiendepot an, wobei er teilweise Spekulationsgewinne erzielte. Letztlich lebte er aus Einnahmen aus der Vermietung, zu Lebzeiten der Eltern von deren Unterstützungsleistungen sowie Gewinnen aus den Aktiengeschäften.

Der Angeklagte wohnte seit dem Tod seiner Mutter allein in einem Geschoss seines zweistöckigen Elternhauses, das er auch als Alleineigentümer geerbt hat. In diesem Anwesen lebte der Angeklagte seit seiner Geburt. Er ist nicht verheiratet, eine Lebensgefährtin oder einen Lebensgefährten hat er nie gehabt. Auch kurzfristige Beziehungen hat er nicht unterhalten. Ein[…]


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