AG Erlangen – Az.: 4 C 2116/12 – Urteil vom 29.10.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 183.499,14 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Übernahme von Instandsetzungskosten für eine Fugensanierung im Bereich der Tiefgarage.
Die Beklagte ist Miteigentümerin der klagenden Eigentümergemeinschaft. Die Beklagte ist Teileigentümerin der Tiefgaragenstellplätze, die sie über einen Betreiber unentgeltlich vermietet. Im Jahr 2012 wurden Fugen saniert, für die Arbeiten wurden der Klägerin bislang 183.499,14 EUR in Rechnung gestellt. Betroffen von der Sanierung war das Gemeinschaftseigentum.
In der Teilungserklärung vom 05.08.1983 finden sich unter VI Gemeinschaftsordnung folgende Regelungen:
§ 4 Abs. 1: Jeder Miteigentümer ist verpflichtet, die seinem Sondereigentum unterliegenden Gebäudeteile und seiner alleinigen Nutzung unterliegenden Grundstücksteile ordnungsgemäß instandzuhalten und instandzusetzen. Die Instandhaltung und die Instandsetzung der Raumabschlusstüren, der Außenfenster und anderer Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand erforderlich sind sowie von Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, obliegen, auch wenn sie sich im Bereich der dem Sondereigentum unterliegenden Räume befinden, dem Miteigentümer insoweit, als sie infolge unsachgemäßer Behandlung durch den Miteigentümer, seiner Angehörigen oder der Personen, denen er die Räume überlassen hat notwendig werden…..
§ 4 Abs. 2: Soweit sich nicht aus Absatz 1 etwas anderes ergibt obliegt die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes und des Grundstücks den Miteigentümern gemeinschaftlich; sie ist vom Verwalter durchzuführen.
§ 10 Abs. 1: Jeder Miteigentümer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Beiträge zur Deckung der laufenden Bewirtschaftskosten zu leisten. Die Bewirtschaftskosten bestehen aus a) den Verwaltungskosten, b) den Betriebskosten, wie zum Beispiel den Steuern und den sonstigen laufenden öffentlichen Lasten und Abgaben des Grundstücks samt Gebäude, den Kosten für die nach der Teilungserklärung abzuschließenden Versicherungen, den Kosten der Straßenreinigung, der Müllabfuhr, der Hausreinigung, der Gartenpflege für den der gemeinschaftlichen Nutzung unterliegenden Dachteil, der Entwässerung, der Kaminke[…]