LG Frankfurt – Az.: 2-08 S 2/13 – Urteil vom 08.11.2013
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20.12.2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, die Haftpflichtversicherung des Unfallfahrzeugs, welches dem Beklagten gehört, nimmt den Beklagten auf Regress in Höhe von 5.000,- Euro wegen eines Unfalls am 13.11.2010 in Köln mit einer Straßenbahn in Anspruch. Der Beklagte, der das Kfz bei dem Unfall fuhr, war alkoholbedingt nicht fahrtauglich. Das erstinstanzliche Urteil hat der Klägerin daher einen Anspruch gem. §§ 426 BGB i.V.m. 28, 116 VVG zugesprochen. Der Beklagte erhebt mit der Berufung hiergegen keine Einwände.
Der Beklagte hat erstinstanzlich die Aufrechnung mit Ansprüchen aus der von ihm bei der Klägerin zum 01.01.2010 abgeschlossenen Vollkaskoversicherung wegen eines behaupteten Unfallereignisses am 10.01.2010 in der X-Straße in Y in Höhe von 4.503,90 Euro sowie Zinsen in Höhe von 496,10 Euro erklärt (Schriftsatz vom 02.07.2012, Bl. 72 d.A.).
In der Schadensanzeige vom 15.01.2010 (Bl. 113 d.A.) gab der Beklagte gegenüber der Klägerin zum Unfallhergang insofern an, er sei am 10.01.2010 um ca. 23 Uhr auf der X-Straße gefahren; dabei sei sein Auto auf dem Glatteis gerutscht und gegen ein parkendes Auto gefahren. Dabei sei an seinem, wie auch an dem parkenden Auto, die Fahrerseite beschädigt worden. Er fertigte auch eine Unfallskizze an, für die auf Bl. 113 d.A. verwiesen wird.
Das von der Klägerin beauftragte Gutachten vom 05.02.2010 (Anlage A2, Bl. 78 ff. d.A.) stellte Schäden am Beklagtenfahrzeug fest wie folgt: Kotflügel, Türen, Seitenwand, Heckstoßfänger und Heckklappe waren deformiert; Schlussleuchte links zerbrochen, Stoßfänger vorne und Raddeckel vorne zerschürft; es kam zu einer Schadenshöhe von 4.803,90 Euro exklusive Mehrwertsteuer. Als Anstoßbereich hielt das Gutachten einen Anstoß gegen die linke Fahrzeugseite und im linken Heckbereich fest.
Die Klägerin verweigerte daraufhin sowohl die Regulierung gegenüber dem Beklagten aus der Vollkaskoversicherung als auch gegenüber dem geschädigten geparkten Fahrzeug aus der Haftpflichtversicherung. Sie berief sich auf ein gestelltes Unfallereignis. Am 07.06.2010 lehnte sie die Deckung gegenüber dem Beklagten ab.