AG Ansbach – Az.: 3 C 1238/13 – Urteil vom 12.11.2013
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, es zu dulden, dass die Klägerin oder ein von ihr Bevollmächtigter die im Hausanwesen … im Erdgeschoss (Wohnung Nr. 1) gelegenen Wohnräumlichkeiten zur Prüfung des konkreten Zustands der vorbenannten Wohnräumlichkeiten betritt und besichtigt, und zwar werktags zwischen 10.00 Uhr und 13.00 Uhr sowie zwischen 15.00 Uhr und 18.00 Uhr, wobei die Besichtigung mindestens 3 Tage vor dem Besichtigungstermin schriftlich anzukündigen ist.
2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 130,50 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil beizutreibenden Betrags abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verfolgt mit der Klage ein Wohnungsbesichtigungsrecht.
Am 13.10.2012 schlossen die Parteien einen Mietvertrag über die klägerische Wohnung … (Erdgeschoss) …. § 14 des Mietvertrages enthält folgende Regelung: „1. Der Vermieter oder von ihm Beauftragte dürfen die Mietsache zur Prüfung ihres Zustandes oder zum Ablesen von Messgeräten in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung betreten. Auf eine persönliche Verhinderung des Mieters ist Rücksicht zu nehmen.“.
Nachdem die Klägerin durch Dritte über ein mangelndes Lüftungsverhalten der Beklagten informiert worden war, forderte diese die Beklagten mit Schreiben vom 20.03.13 (Anlage K2) unter Fristsetzung zum 02.04.13 auf, eine Wohnungsbesichtigung zu ermöglichen bzw. entsprechende Termine zu benennen. Ein erneutes klägerisches Aufforderungsschreiben vom 06.06.2013 (Anlage K3) blieb ebenfalls erfolglos.
Die Klägerin trägt vor, es bestehe grundsätzlich ein mietvertraglich vereinbartes Besichtigungsrecht der Klägerin. Zudem bestehe vorliegend der Verdacht der Verschlechterung der Mietsache, so dass[…]