AG München – Az.: 463 C 9569/13 – Urteil vom 18.11.2013
 1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 117.760,– ⬠festgesetzt.
Tatbestand
Die Klagepartei verlangt von den Beklagten Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung. Mit Mietvertrag vom 25.02.2010 mieteten die Beklagten von dem vorherigen Eigentümer … die Wohnung an. Die Klagepartei ist als Erwerberin und Eigentümerin der Wohnung in das bestehende Mietverhältnis als Vermieterin eingetreten. Mit Anwaltsschreiben vom 31.05.2012 ließ die Klägerin das Mietverhältnis gem. § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB (Verwertungskündigung) zum 31.05.2013 kß[…]