AG München – Az.: 463 C 9569/13 – Urteil vom 18.11.2013
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 117.760,– € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klagepartei verlangt von den Beklagten Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung. Mit Mietvertrag vom 25.02.2010 mieteten die Beklagten von dem vorherigen Eigentümer … die Wohnung an. Die Klagepartei ist als Erwerberin und Eigentümerin der Wohnung in das bestehende Mietverhältnis als Vermieterin eingetreten. Mit Anwaltsschreiben vom 31.05.2012 ließ die Klägerin das Mietverhältnis gem. § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB (Verwertungskündigung) zum 31.05.2013 kündigen. Darin wurde ausgeführt, dass sich die Wohnung in einem Mangelhaften und nicht mehr üblichen und zeitgemäßen Wohnverhältnissen entsprechenden Bauzustand befinde. Die Klagepartei habe sich für einen Abriss und Neubau des Gebäudes entschieden. Hierzu läge ein genehmigter Bauvorbescheid vor. Durch den Abriss des Gebäudes mit der derzeit 6 Wohnungen und 1 Gewerbeeinheit und den Neubau einer Wohnungsanlage von mindestens 12 Wohnungen und einer Gesamtwohnfläche von 1200 qm werde eine bessere Nutzung der vorhanden Grundstücksfläche ermöglicht und auch größere Wohnungen für Familien geschaffen. Die Kosten einer Sanierung der vorhanden 470 BGF m² mit 1348 € / m² seien treuer als die mit 1276.- € / m² kalkulierten Neubaukosten bei 1487 BGF m². Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Eine Genehmigung nach Artikel 2 BayZwEwG vom 10.12.2007 in Verbindung mit i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) vom 02.01….