AG Oldenburg (Holstein) – Az.: 25 (18) C 945/13 – Beschluss vom 22.11.2013
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 18.11.2013 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 480 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin trägt als Strom-Versorgerin (Grundversorgung) des Antragsgegners Zahlungsrückstände des Antragsgegners in Höhe von 536 EUR sowie ausstehende monatliche Abschläge vor. Sie beantragt, es dem Antragsgegner aufzugeben, die Unterbrechung der Stromversorgung zu dulden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Antragsschrift vom 18.11.2013 (Bl. 20 d.A.), ergänzt durch Schriftsatz vom 19.11.2013 (Bl. 35 d.A.).
II.
Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist unzulässig. Unzulässig sind Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung jedenfalls dann, wenn mit diesen eine rechtlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird (etwa OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.1991, Az. 26 W 15/91 = NJW-RR 1992, 640; vgl. auch MK-Drescher, ZPO, § 938 Rn. 8). Dies ist hier bei dem Antrag auf Anordnung der Duldung des Ausbaus der Vorsicherung (Antrag zu 1.) bzw. des Stromzählers (Antrag zu 2.) der Fall.
Symbolfoto: Von gopixa /Shutterstock.comDie Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag faktisch die vollständige Befriedigung bezogen auf ihr Rechtsschutzziel der Duldung der Stromunterbrechung. Faktisch soll mit der beantragten einstweiligen Verfügung nicht die Verwirklichung eines Rechtes einstweilig gesichert, sondern dieses Recht – nämlich das Recht zur Unterbrechung der Versorgung – bereits endgültig durchgesetzt werden. Die begehrte Maßnahme erschöpft sich praktisch und ihrer Natur nach zwingend in einem einmaligem Zugriff auf die Versorgungseinrichtungen im Besitz des Antragsgegners. Ist die Versorgung dort einmal unterbrochen, bleibt sie dies für immer bzw. bis der Antragsteller seinerseits wieder aktive Schritte unternimmt, um die Versorgung wiederherzustellen (vgl. überzeugend hierzu LG Potsdam, Urteil vom 02.05.2008, Az. 13 T 23/08 = NZM 2009, 159). Derartige auf endgültige Erfüllung gerichtete Anträge sollen jedoch nach der geltende[…]