Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Qualifizierter Rotlichtverstoß – Absehen von Regelfahrverbot

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

OLG Stuttgart –  Az.: 4 Ss 601/13 –  Beschluss vom 26.11.2013

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 3. Juni 2013 im Rechtsfolgenausspruch dahin a b g e ä n d e r t , dass die Geldbuße auf 180,00 € festgesetzt wird und das Fahrverbot entfällt.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und den insoweit entstandenen Auslagen der Betroffenen tragen die Staatskasse ein und sie selbst zwei Drittel.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von kudrik /Shutterstock.com

Das Amtsgericht Reutlingen hat gegen die Betroffene wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit der Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage, wobei die Rotphase bereits länger als eine Sekunde andauerte, gem. § 37Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 7, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, § 24 StVG eine Geldbuße von 200,00 € festgesetzt und nach § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2a Satz 1 StVG ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt die Betroffene das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß § 349 Abs. 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 OWiG als unbegründet zu verwerfen.

Das Rechtsmittel der Betroffenen hat lediglich hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs teilweise Erfolg. Darüber hinaus hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Begründung der Rechtsbeschwerde keine Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen erkennen lassen.

II.

Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Auch die Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden.

1. Soweit die Betroffene mit der Verfahrensrüge die Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht gem. § 265 Abs. 2 StPO i. V. m. § 71 OWiG rügt, ist diese Rüge nicht zulässig erhoben. Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG müssen, um die Zulässigkeit der Rüge zu begründen, die den Mangel enthaltenen Tatschen so genau bezeichnet und vollständig angegeben werden, dass das Beschwerdegericht schon anhand der Beschwerdeschrift ohne Rückgriff auf die Akte prüfen ka[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv