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Mieter darf seine Wohnung bei längerem Auslandsaufenthalt untervermieten

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LG Hamburg –  Az.: 316 S 57/13 –  Urteil vom 26.11.2013

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 06.06.2013, Az. 44 C 257/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Zunächst wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. ZPO Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.

Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen die erstinstanzlich vertretene Auffassung, auch ein zwei- bis dreijähriger Auslandsaufenthalt des Mieters begründe dessen berechtigtes Interesse an einer teilweisen Gebrauchsüberlassung seiner Mietwohnung und der Vermieter wäre auch dann zum Schadensersatz in Form eines Mietausfalls verpflichtet, wenn die Beurteilung, ob eine Untervermietungserlaubnis zu erteilen war, schwierige Fragen aufwerfe.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichtes Hamburg – 44 C 257/12 – die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird Bezug genommen auf die in der Berufung gewechselten Schriftsätze.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Form des Mietausfalls für den Zeitraum 15.11.2010 bis 30.10.2011 verurteilt. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung der Beklagten sind nicht in der Lage, eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu bewirken.

1.

Die Beklagte hat eine Pflichtverletzung dadurch begangen, dass sie den Klägern nicht die Erlaubnis zur Untervermietung an die Zeugen H. und S. erteilt hat.

Die Kläger hatten ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung. „Als berechtigt ist jedes, auch höchstpersönliche Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht“ (BGH, Urt. v. 23.11.2005, Az.: VIII ZR 4/05, Rz 8, zitiert nach juris). Ein solches ist auch dann gegeben, wenn der Mieter durch die Untervermietung seine Wohnkosten reduzieren will (s. BGH a.a.O.). Dies ist hier der Fall. Im anwa[…]


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