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Grunddienstbarkeitsbeeinträchtigung – Errichtung von Balkonen trotz Verbots

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OLG Karlsruhe –  Az.: 12 U 117/13 –  Urteil vom 21.11.2013

1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 07.08.2013 (5 O 156/13) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Verfügungsbeklagten.
Gründe
I.

Der Verfügungskläger wendet sich aus einer Grunddienstbarkeit im Wege der einstweiligen Verfügung gegen die Errichtung von Balkonen, die die dienende Teilfläche seines Nachbargrundstücks überragen sollen.

Der Verfügungskläger ist Eigentümer der im Grundbuch von W. geführten Flurstücke Nr….x und …x, die in der …-straße in W. liegen. Die Verfügungsbeklagten zu 1) und zu 2), im Folgenden die Verfügungsbeklagten, sind Eigentümer des Nachbargrundstücks Flst.-Nr. ….

Die Grundstücke des Verfügungsklägers waren ursprünglich Bestandteil des Grundstücks mit der Bezeichnung Lgb.Nr. … (damalige Größe: 21 a 99 qm), welches im Jahre 19591 in die Einzelgrundstücke mit den Lgb.Nr. … (neu) mit einer Größe von 20 a 30 qm und … mit einer Größe von 1 a 69 qm zerlegt wurde.

Nach § 5 des Kaufvertrages vom 30.04.19591 wurde das Flurstück … anschließend dem Nachbargrundstück Flurstück Nr. …, welches nun im Eigentum der Verfügungsbeklagten steht, zugeschlagen. Nach § 6 des oben genannten Kaufvertrages haben sich die Erwerber des Flurstückes Nr. … gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des Grundstückes … verpflichtet, auf dem erworbenen Teilgrundstück keine Gebäude zu errichten. Diese Verpflichtung wurde auch grundbuchrechtlich gesichert. Im Grundbuch von W., Nummer 14308, Abteilung II unter laufender Nummer 1 ist für das Grundstück folgende Grunddienstbarkeit eingetragen1:

„Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des Flst. Nr. …, bestehend in der Verpflichtung, auf dem Flst.Nr. … keine Gebäude zu errichten.“

Im umgekehrten Verhältnis (also zugunsten Flst.Nr. … und zulasten Flst. Nr. …) die Einhaltung eines Abstandsfläche von 10 m, auf der ebenfalls keine Gebäude errichtet werden dürfen, mittels Grunddienstbarkeit gesichert.

Das Flurstück … wurde im Jahre 19781 nochmals zerlegt in die Flurstücke … (11 a 80 qm), … (4 a 32 qm) und … (4 a 18 qm). Der Verfügungskläger erwarb die Flurstücke … und ….

Die Verfügungsbeklagten, Eigentümer der Fläche des früheren Flurstückes … – jetzt Nr. … – erhielten unter dem 26.03.20131 von der Stadt W. mit AZ: BGV/12/0268 die Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses. Mit Änderungsantrag AZ: BG[…]


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