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Rechtsanwälte Kotz GbR

Steuerberaterhaftung wegen unterbliebener Aufklärung von Steuernachforderungen

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LG Duisburg –  Az.: 6 O 205/12 – Urteil vom 29.11.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für sie zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 41.703,92 EUR
Tatbestand
Symbolfoto: Von MK photograp55 /Shutterstock.com

Die Kläger sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Beklagte war über Jahre hinweg steuerberatend für die Kläger tätig.

Im Veranlagungszeitraum 2008 verkaufte der Kläger zu 2. seine Mehrheitsanteile an einem von ihm aufgebauten Unternehmen und hatte deshalb mit einer Steuernachforderung des Finanzamtes in Höhe von 2,3 Mio. EUR zu rechnen. Darauf wies ihn die Beklagte mit Schreiben vom 26.01.2010 hin.

Um die Mittel zur Erfüllung der Steuernachzahlung zur Verfügung zu haben, verkaufte der Kläger zu 2. am 25.02.2010 Wertpapiere aus einem Depot bei der D AG im Wert von 2.639.595,62 EUR und transferierte den Betrag auf ein Girokonto bei der D AG bzw. zuletzt bei der W eG.

Die Festsetzung der Einkommensteuer 2008 erfolgte mit Bescheid des Finanzamtes L2 vom 20.10.2010. Darin wurde neben der zu zahlenden Einkommensteuer von 2.162.147,78 EUR ein Zinsbetrag von 64.866,00 EUR zu Lasten der Kläger festgesetzt. Den dagegen über die Beklagte erhobenen Einspruch der Kläger wies das Finanzgericht L2 unter dem 30.01.2012 zurück. Wegen Aussichtslosigkeit sahen die Parteien davon ab, Klage gegen diese Entscheidung zu erheben.

Die Überweisung der festgesetzten Einkommensteuer war bereits am 08.11.2010 erfolgt. Vom 01.04.2010 bis zum 08.11.2010 erwirtschafteten die Kläger mit dem Geld aus dem o.g. Wertpapierverkauf Zinsen in Höhe von 2.279,34 EUR, den sie sich auf die Zinslast in Höhe von 64.866,00 EUR anrechnen lassen, was zu einer Zwischensumme von 62.586,66 EUR führt. Darüber hinaus lassen sich die Kläger Honorarforderungen der Beklagten gegen sie und gegen ihre verschiedenen Gesellschaften – nach jeweils erfolgter Abtretung – im Wege der Auf- bzw. Verrechnung im Umfang von insgesamt 20.882,74 EUR entgegenhalten.

Für die vorgerichtliche Vertretung durch ihre Prozessbevollmächtigten haben d[…]


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