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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beendigung Mietvertrag – Kautionsrückzahlungsanspruch

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AG München –  Az.: 433 C 23094/13 –  Urteil vom 03.12.2013

1. Der Beklagte wird verurteilt, EURO 4.024,72 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.05.2013 an die Klägerin zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert des Verfahrens wird auf EURO 4.024,72 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Kautionsrückzahlung nach beendetem Wohnraummietverhältnis.

Mit Mietvertrag vom 05.03.2011 mietete die Klägerin vom Beklagten ab 01.04.2011 ein Reiheneckhaus in der …, München. Diesem Mietverhältnis vorausgegangen war ein Mietverhältnis vom 30.12.2008/10.09.2009 über dasselbe Mietobjekt zwischen dem Beklagten auf Vermieter- und der Klägerin und Herrn … auf Mieterseite, welches durch fristgemäße mieterseitige Kündigung beendet wurde. Zu Beginn des ersten Mietverhältnisses wurde mieterseits eine Barkaution in Höhe von EURO 3.900,00 geleistet, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob diese allein von der Klägerin oder auch von Herrn … gestellt wurde. Gemäß Vereinbarung der Parteien sollte die vorgenannte Mietkaution auch als Sicherheit für die Forderungen des Beklagten im zweiten Mietverhältnis gelten. Das Kautionsguthaben betrug einschließlich Zinsen per 02.05.2013 EURO 4.024,72.

Nach Kündigung des Mietverhältnisses durch die Klägerin wurde das Mietobjekt am 01.11.2012 an die Ehefrau des Beklagten zurückgegeben.

Mit Schreiben vom 02.05.2013 erstellte der Beklagte eine Kautionsabrechnung. Bzgl. der Einzelheiten der Abrechnung wird Bezug genommen auf die Anlage K5, Bl. 32 folgende d.A..

Mit Schreiben vom 12.06.2013 forderte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten zur Rückzahlung des Kautionsguthabens auf. Nachdem eine Rückzahlung der Kaution nicht erfolgte, reichte die Klägerin Klage ein. Mit Schriftsatz vom 11.09.2013, dem Beklagten zugestellt am 04.10.2013, übersandte die Klägerin als Anlage K4 ein Schreiben des früheren Mieters Schneider vom 09.06.2013. Bzgl. des Inhalts des Schreibens wird Bezug genommen auf die Anlage K4, Bl. 25a d.A..

Mit Schriftsatz vom 15.10.2013 erklärte der Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen in Höhe von mindestens EURO 4.100,00 wegen Beschädigung der Mietsache. Bezüglich der Einzelheiten der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen wird Bezug genomme[…]


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