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Kaskoversicherung – Nachweis eines Vandalismusschadens

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LG Stuttgart –  Az.: 16 O 577/12 –  Urteil vom 16.12.2013

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.780,00 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.08.2012 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 70 % und der Kläger 30 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: 9.557,82 Euro
Tatbestand
Mit der Klage begehrt der Kläger, der im Kfz-Handel seiner Ehefrau mitarbeitet, Leistungen aus einem Kfz-Vollversicherungsvertrag von der Beklagten.

Bei der Beklagten war das Fahrzeug … mit dem amtlichen Kennzeichen …, Fahrzeugidentifikationsnummer … seit … vollkaskoversichert. Versicherungsnehmer war der Kläger. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein als Anlage K4 (Bl. 50 d.A.) und die Versicherungsbedingungen als Anlage zum Protokoll v. 23.9.2013 (Bl. 99 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger meldete bei der Beklagten einen Schadensfall aufgrund Vandalismusschadens. Das versicherte Fahrzeug wies im Bereich der Motorhaube, der Seitentüren sowie des Hecks zahlreiche, kreuz und quer verlaufende Kratzspuren auf. Zudem waren alle Reifen des Fahrzeuges zerstochen. Täter konnten von der vom Kläger eingeschalteten Staatsanwaltschaft Stuttgart nicht ausfindig gemacht werden.

Symbolfoto: Von Gina Buliga /Shutterstock.com

Der Kläger holte über die Beschädigungen ein Sachverständigengutachten ein, wonach sich die Reparaturkosten netto auf 9.039,62 Euro belaufen. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges wurde mit 12.400,00 Euro bemessen, der Restwert mit 5.400,00 Euro, jeweils inklusive Mehrwertsteuer. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Gutachten der … als Anlage K1 (Bl. 7 d.A.) Bezug genommen. Inzwischen hat der Kläger das Fahrzeug unrepariert weiterverkauft.

Die Beklagte weigerte sich, de[…]


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