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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnungsdurchsuchung zur Sicherstellung eines Führerscheins

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VG München –  Az.: M 6a X 13.5567 –  Beschluss vom 02.01.2014

I. Das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners mit Nebenräumen in der A…straße … in A… durch Bedienstete des Landratsamtes B… sowie der örtlich zuständigen Polizeidienststelle ohne vorherige Anhörung werden gestattet. Verschlossene Türen und Behältnisse dürfen geöffnet werden.

Die Gestattung gilt für sechs Monate ab dem Datum des vorliegenden Beschlusses und nur zum Zwecke der Sicherstellung des EU-Kartenführerscheins des Antrags-gegners mit der Nr. …, ausgestellt am … Februar 2000 durch das Landratsamt C….

II. Das Landratsamt B… wird mit der Zustellung dieses Beschlusses sowie des Beschlusses zur Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin vom … Dezember 2013 an den Antragsgegner beauftragt. Die Zustellung hat unmittelbar vor Durchführung der unter Nr. I gestatteten Maßnahmen zu erfolgen.

III. Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Gründe
I.

Die Fahrerlaubnisbehörde des Antragstellers entzog dem Antragsgegner mit Bescheid vom … August 2013 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), gab ihm auf, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzugeben (Nr. 2). In Nr. 3 des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 angeordnet. Für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins wurde dem Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von a… Euro angedroht (Nr. 4).

Gegen den durch Postzustellungsurkunde am … September 2013 zugestellten Bescheid hat der Antragsgegner kein Rechtsmittel ergriffen.

Nachdem der Antragsteller den Führerschein nicht abgegeben hatte, stellte der Antragsteller mit am … Oktober 2013 durch Postzustellungsurkunde zugestelltem Schreiben bzw. Bescheid vom … Oktober 2013 das Zwangsgeld in Höhe von a… Euro fällig und drohte ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von b… Euro an, falls der Antragsgegner der Aufforderung gemäß Nummer 2 des Bescheids vom … August 2013 nicht innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Bescheids nachkomme.

Da auch dieser Bescheid nicht zur Abgabe des Führerscheins führte, stellte der Antragsteller mit am … Oktober 2013 durch Postzustellungsurkunde zugestelltem Schreiben bzw. Bescheid vom … Oktober 2013 das Zwangsgeld in Höhe von b… Euro fällig und drohte nunmehr unmittelbaren Zwang, d.h. die zwangsweise Einziehung des Führerscheins durch die Polizei an, falls […]


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