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Verkehrsunfall – Nutzungsausfallentschädigung – Reparatur nach mehren Monaten

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LG Saarbrücken – Az.: 13 S 168/19 – Urteil vom 30.12.2019

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 15.19.2019 – 13 C 260/19 (05) abgeändert und die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.10.2018 sowie einen weiteren Betrag von 435 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.01.2019 und vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von restlichen 147,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 66% und die Beklagte zu 34%. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 74% vom Kläger und zu 26% von der Beklagten getragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf restlichen Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 31.08.2018 in … ereignete und für den die vollumfängliche Eintrittspflicht der Beklagten dem Grunde nach außer Streit steht. Bei dem Kläger wurde nach dem Unfall eine HWS-Distorsion diagnostiziert. Die Beklagte leistete vorgerichtlich ein Schmerzensgeld von 400 €. Am klägerischen Fahrzeug entstand laut Sachverständigengutachten vom 10.09.2018 ein Totalschaden. Der Kläger verkaufte das verunfallte Fahrzeug am 17.09.2018 und ließ am 18.12.2018 ein Ersatzfahrzeug auf sich zu.

Mit der Klage hat der Kläger die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 400 € und einer Nutzungsausfallentschädigung von 1.470 € (42 Tage à 35 €) sowie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 €, jeweils nebst Zinsen, geltend gemacht. Er hat behauptet, unfallbedingt vom 31.08.2018 bis zum 14.09.2018 arbeitsunfähig gewesen zu sein. Angesichts der erlittenen Schmerzen sowie der erforderlichen Einnahme von Schmerzmitteln sei ein Schmerzensgeld von mindestens 800 € angemessen. Eine Nutzungsausfallentschädigung stehe ihm angesichts des Erhalts des Schadengutachtens am 14.09.2018, einer Überlegungszeit von 14 Tagen sowie einer gutachterlich festgestellten Mindestwiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen jedenfalls bis 12.10.2018 und damit für 42 Tage zu. Die Suche nach einem Ersatzfahrzeug ha[…]


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